Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen

IV C 4 - S 2121/07/0010
Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG;
Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand

Nach den Feststellungen der Finanzverwaltung haben gemeinnützige Vereine die Einführung des neuen Steuerfreibetrags für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in Höhe von 500 Euro im Jahr durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (vgl. § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes - EStG) zum Anlass genommen, pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zu zahlen. Nach den für Vereine geltenden zivilrechtlichen Vorschriften (§ 27 Abs. 3 i. V. m. § 662 BGB) übt der Vorstand sein Amt jedoch grundsätzlich ehrenamtlich aus. Diese Bestimmung ist durch die Satzung des Vereins abänderbar. Die Organe des Vereins handeln aber dann pflichtwidrig, wenn sie ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu Folgendes:
Ein Verein, dessen Satzung nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands erlaubt und der dennoch pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht als gemeinnützig behandelt werden. Zur Bezahlung des Vorstands gehören auch Vergütungen, die - z. B. wegen einer Aufrechnung oder der Vereinbarung einer Rückspende - nicht durch Barzahlung oder Überweisung tatsächlich ausgezahlt werden. Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins ist aus Billigkeitsgründen jedoch abzusehen, wenn die Zahlungen nach dem 10. Oktober 2007 geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31. Dezember 2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.
Dieses Schreiben ersetzt mein Schreiben vom 9. März 2009 - IV C 4 - S 2121/07/0010 (BStBl I S. 445) und Nummer 8 meines Schreibens vom 25. November 2008 - IV C 4 - S 2121/07/0010 (BStBl I S. 985), soweit die Ausführungen in diesem Abschnitt den vor-stehenden Regelungen entgegenstehen. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass die Formulierung „ehrenamtlich (unentgeltlich) tätig“ in Nummer 8 Abs. 1 Satz 1 meines Schreibens vom 25. November 2008 keine Definition der Begriffe beinhaltet und daraus nicht geschlossen werden kann, dass die Begriffe „ehrenamtlich“ und „unentgeltlich“ gleichzusetzen sind. Die Formulierung soll lediglich besagen, dass Satzungsbestimmungen über eine ehrenamtliche und/oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands dieselben Folgen für die Gemeinnützigkeit haben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Weiser