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Mitgliederversammlung

Grundlagen

Die Mitgliederversammlung ist das neben dem Vorstand durch das Gesetz vorgeschriebene Organ des Vereins. Die Reche der Mitgliederversammlung können in der Satzung eingeschränkt, aber nicht ganz aufgehoben werden. In der Mitgliederversammlung erfolgt die Willensbildung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder. Das bedeutet, dass die Mitglieder tatsächlich anwesend sein müssen. Andere Regelungen, Vertretungen, Abstimmung per E-Mail, virtuelle Mitgliederversammlungen sind möglich, müssen aber in der Satzung verankert sein. Die Mitgliederversammlung ist auch kein zufälliges Zusammentreffen, sondern zu Ihr muss form- und fristgerecht eingeladen werden.


Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein ist ein persönliches Rechtsverhältnis, das die Pflichten und Rechte des Vereinsmitgliedes durch Gesetz, Satzung und die lt. Satzung vorgesehenen Vereinsordnungen beinhaltet. Es entsteht durch den Beitritt zum Verein.
Mit dem Beitritt in den Verein unterwirft sich das Vereinsmitglied den Regelungen dieser Körperschaft. Es erkennt die Satzung und die dort vorgesehenen Vereinsordnungen an ebenso wie die bisher durch die Organe des Vereins gefassten Beschlüsse. Es unterwirft sich auch der Weisungsbefugnis des Vorstandes nach §26 BGB.
Neben in diesen gesetzlichen und satzungsmäßigen Regelungen gelten noch besondere Treue - und Förderpflichten für das Vereinsmitglied.
Ordentlich, außerordentlich
Das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Als ordentliche Mitgliederversammlung bezeichnet man i.d.R. die turnusmäßig vorgesehene Mitgliederversammlung, als außerordentlich die bei besonderen Anlässen einberufene. In der Praxis sind unterschiedliche Vorgaben für Form und Frist der Einladung üblich.
Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wie die Satzung dies vorschreibt. Das ist zunächst einmal die ordentliche Mitgliederversammlung, die zu den in der Satzung vorgegebenen Terminen einzuberufen ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn denn das Interesse des Vereins es verlangt. Dies ist immer dann der Fall, wenn deutlich von der Norm abweichende Ereignisse eingetreten sind oder einzutreten drohen. Dies können sein: finanzielle Schwierigkeiten wie eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder größere Vermögensverluste. Weiter sind aufzuführen: deutlicher Mitgliederrückgang, Kündigung wichtiger Verträge, Ausschluss des Vereins aus einem Verband oder Wahl von neuen Vorstandsmitgliedern.
Teilnahme
Alle Vereinsmitglieder haben das unabdingbare Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, auch wenn z.B. Jugendliche kein Stimmrecht haben.
Einberufung
Die nach der Satzung für die Einberufung zuständige Personen (Amtsinhaber) können diese Aufgabe nicht auf andere delegieren. Sie können sich jedoch Mitarbeiter bedienen, z.B. der Leiterin der Vereinsgeschäftsstelle. Diese muss weder dem Vorstand noch dem Verein angehören.

Gibt es eine solche Regelung (oder eine ähnliche andere) in der Satzung nicht, können die zur Vertretung des Vereins berechtigten Personen rechtswirksam zur Mitgliederversammlung einberufen. Dies kann auf der Basis eines auf Vorstandsbeschlusses sein, muss es aber nicht.
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.
Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Grundsätzlich ist die Mitgliederversammlung für alles zuständig, wenn diese Zuständigkeit nicht durch die Satzung eingeschränkt wird. Der Vorstand ist also nur für Angelegenheiten zuständig, die durch die Satzung der Mitgliederversammlung entzogen und dem Vorstand zugewiesen werden.
Auch an andere Vereinsorgane können Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung durch die Satzung delegiert werden. Die Mitgliederversammlung ist daher an das oberste Willensorgan des Vereins. Ihre Zuständigkeiten können nur durch die Satzung oder gesetzliche Vorschriften eingeschränkt werden. Der Mitgliederversammlung kann die Zuständigkeit für alle grundlegenden Vereinsangelegenheiten nicht entzogen werden.
Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung ergeben sich aus der Satzung.
Satzungsänderungen,
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
die Wahl des Vorstands und die
Entlastung des Vorstands
gehören regelmäßig zu Ihren Aufgaben. Die Mitgliederversammlung versteht sich als das Organ, das für grundsätzliche Entscheidungen zuständig ist. Die Mitgliederversammlung überwacht den Vorstand in seiner Geschäftsführungsaufgabe. Sie bedient sich dabei u.a. der Kassenprüfer oder Revisoren.
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