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Notvorstand



Notvorstand

Es kommt nicht selten vor, dass viele im Verein genau wissen, wie es denn weiter gehen soll, aber niemand bereit ist, sich für ein Vorstandsamt zur Verfügung zu stellen. Häufig wird dann der Vorschlag unterbreitet, dieses Problem durch das Amtsgericht lösen zu lassen, indem man beantragt, einen Notvorstand zu bestellen. Dabei wird übersehen, dass ein das Amtsgericht nur in bestimmten Fällen tätig werden wird und zudem für den Verein erhebliche Kosten entstehen können.
Voraussetzungen für die Bestellung eines Notvorstandes sind, dass mindestens ein Vorstandsmitglied für notwendige Beschlussfassungen oder Vertretungen des Vereins fehlt. Die Gründe für dieses Fehlen können sein: Das Vorstandsmitglied ist ausgeschieden oder das Vorstandsmitglied ist an der Amtsführung gehindert
Ein Notvorstand kann nicht bestellt werden, wenn der Antragsteller dem Vorstand Unfähigkeit unterstellt und darum gerne eine neue Besetzung hätte. Dies ist dann allein Sache der Mitgliederversammlung oder des lt. Satzung vorgesehenen Organs des Vereins, oder wenn Uneinigkeit im Vorstand herrscht, und dadurch eine sinnvolle Arbeit erschwert wird, muss dies intern geregelt werden.
Ein Notvorstand kann ebenfalls nicht bestellt werden, wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung zur Lösung des Problems ausreicht. Dieses z.B. der Fall wenn in einer ausreichenden Frist ein neuer Vorstand gewählt werden könnte. Es geht also nicht, dass er der ausscheidende Vorstand meint, einen Nachfolger könne nicht gefunden werden und der darum das Amtsgericht um die Bestellung eines Notvorstandes bittet. Hier ist auf jeden Fall zunächst das Votum der Mitgliederversammlung abzuwarten.
Antragsberechtigt sind nur Beteiligte. Dies in sind zunächst einmal die Mitglieder des Vereins, dazu zählen allerdings nicht inzwischen ausgeschiedenen Mitglieder. Des Weiteren natürliche oder juristische Personen, die in Geschäftsbeziehung zum Verein stehen. An den Antrag werden keine Formvorschriften gestellt, er kann schriftlich oder mündlich beim Amtsgericht aufgegeben werden.
Der Notvorstand hat einen Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen und u.U. auf Zahlung einer Vergütung. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Verein, nicht gegen den Antragsteller oder gegen das Gericht. Ist der Notvorstand Mitglied des Vereins, besteht in der Regel nur Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Auslagen. Wird ein Dritter zum Notvorstand bestellt, setzt das Amtsgericht für den Verein verbindlich eine Vergütung fest. Der Notvorstand ist bestellt, wenn das Gericht die Bestellung beschlossen hat und der vorgeschlagene die Wahl angenommen hat.
Das Amt des Notvorstandes endet, neben persönlichen Gründen, mit dem Wegfall des Grundes der Bestellung, z.B. wenn in einer Mitgliederversammlung der satzungsmäßige Vorstand gewählt wird. Der Notvorstand kann sein Amt niederlegen, aber auch vom Gericht abberufen werden. Eine solche Abberufung kann nicht beantragt werden. Aus „Lehmann, Der ehrenamtliche Vereinsvorstand“ ISBN 3-9808778-1-7 Euro 14,80 erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.Vereinsbuchladen.de


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