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Vertrauensschutz und Haftung bei Spenden
In der Regel kann der Spender nicht feststellen, ob der Verein seine Spende auch tatsächlich für die gemeinnützigen Zwecke verwendet. Im Allgemeinen kann er auch nicht wissen, wenn der Verein sonstige Verstöße gegen Gemeinnützigkeitsbestimmungen begeht und das Finanzamt ihm nachträglich die Gemeinnützigkeit aberkennt. In diesen Fällen wäre es nicht sachgerecht, wenn der Spender dadurch steuerlich Nachteile erleiden würde. Hat er in gutem Glauben gehandelt, d.h. hat er die Fehlerhaftigkeit der Zuwendungsbestätigung nicht gekannt und sie auch nicht kennen müssen, bleibt seine Spende deshalb weiterhin als Sonderausgabe steuerlich abzugsfähig. Wer jedoch vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Zuwendungsbestätigung falsch ausstellt oder veranlasst, dass die Spenden nicht für die in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden, haftet für die aufgrund des Spendenabzugs entgangenen Steuern. Für bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer steuermindernd berücksichtigte Spenden tritt pauschal eine Haftung in Höhe von 30%der Spenden ein; die Steuerminderung bei der Gewerbesteuer führt pauschal zu einer Haftung von 15% des zugewendeten Betrags. Eine weitere Folge der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschausstellung von Zuwendungsbestätigungen oder Verwendung für nicht steuerbegünstigte Zwecke ist grundsätzlich der Verlust der Gemeinnützigkeit.
Aus „Vereinsbesteuerung für Vereinspraktiker“ erhältlich unter http://www.vereinsbuchladen.de. Ergänzende Fragen können sie stellen im Vereinsforum unter http://www.Marktplatzverein.de
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