|
Tatsächliche Geschäftsführung
Die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins durch den Vereinsvorstand muss der Satzung entsprechen. Der Nachweis darüber ist durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über die Einnahmen und die Ausgaben zu führen (§ 63 Abs. 3 AO). Im Übrigen sind Vereine schon nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichtet, Rechenschaft über ihre Geschäftsführung abzulegen. Diese Verpflichtung, die auch für steuerliche Zwecke gilt, erfüllen sie, wenn sie die Einnahmen und Ausgaben vollständig aufzeichnen und geordnet zusammenstellen und die anfallenden Belege aufbewahren. Sollte der Vereinsvorstand durch seine nicht den genannten Bestimmungen entsprechende Geschäftsführung, z.B. durch Duldung zu hoher Kosten im geselligen Bereich, die Aberkennung der Gemeinnützigkeit fahrlässig oder vorsätzlich verschulden, ist er unter Umständen dem Verein schadenersatzpflichtig. Aus „Lehmann, Erfolgreich als Vereinsvorstand“ ISBN 3-9808778-6-8 erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.Vereinsbuchladen.de
|
|