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Teilnehmer der Mitgliederversammlung
Wird in direkter Form eingeladen (Brief, E-Mail- muss nach Satzung möglich sein) ist darauf zu achten, dass wirklich alle Mitglieder, die ein Teilnahmerecht haben, eingeladen werden. Das heißt auch etwaige Ehrenmitglieder, fördernde Mitglieder usw. auch wenn diese zwar kein Stimmrecht, aber das ihnen nicht zu nehmende Teilnahmerecht haben. Bei minderjährigen Mitgliedern geht die Einladung entweder an die gesetzlichen Vertreter oder, wenn durch Satzung oder Erklärung der gesetzlichen Vertreter die Minderjährigen ein eigenes Stimmrecht haben, an diese. Werden versehentlich einige Vereinsmitglieder nicht eingeladen, sind die gefassten Beschlüsse trotzdem wirksam, wenn der Beweis geführt werden kann, dass auch bei Teilnahme der nicht eingeladenen Mitglieder keine anderen Mehrheiten entstanden werden. Ist vor den Tagesordnungspunkte eine Aussprache vorgesehen, geht die Rechtsprechung davon aus, dass durch die Nichteinladung die Beschlüsse unwirksam sind, da durch die mögliche Argumente dieses Personenkreises ein anders Abstimmungsverhältnis nicht ausgeschlossen werden kann. Kann davon ausgegangen werden, dass Nicht-Einladung von Mitgliedern vorsätzlich oder fahrlässig geschehen ist, kann unter Umständen das einladende Organ dem Verein gegenüber schadensersatzpflichtig werden. Im BGB ist die Form der Einberufung einer Mitgliederversammlung nicht geregelt. Paragraph 58 BGB verlangt jedoch, dass es hierüber eine Regelung in der Satzung gibt. Grundsätzlich ist der Verein in der Wahl der Möglichkeiten frei. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass jedes Mitglied von der Einladung Kenntnis erlangt oder ohne wesentliche Erschwernisse Kenntnis erlangen kann. Aus „Lehmann, Die Mitgliederversammlung im Verein“ ISBN:3-9808778-4-1 Euro 14,95 erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.Vereinsbuchladen.de
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