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Vergütung im Vorstandsamt
Der Arbeitsaufwand eines Vorstandes ist häufig von dem eines Hauptamtes kaum noch zu unterscheiden. Trotzdem ist es nicht möglich, allein hieraus einen Anspruch auf Entschädigung durch den Verein abzuleiten. Die Satzung kann jedoch eine angemessene Vergütung für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied festlegen. Diese Vergütung ist regelmäßig zu versteuern. Pauschale Aufwandsentschädigungen gelten mit Ausnahme der sog. Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale als Vergütung. Sie müssen durch die in Satzung gedeckt sein und sich in einem üblichen Rahmen halten. Dagegen kann der Vorstand verlangen, dass eigene Vermögensmittel, die er aufgewendet hat, um die Amtsführung zu ermöglichen, ihm erstattet werden. Dies sind alle Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und Arbeitskraft, die der Vorstand zwecks Ausführung seines satzungsmäßigen Auftrages freiwillig auf Anweisung der hierzu befugten Vereinsorgane oder als notwendige Folge der Auftragsausführung erbringt. Insbesondere sind dies die Auslagen für Reisekosten, Telefon, Porto und Büromaterialien. Die Auslagen müssen tatsächlich angefallen sein, für die Führung des Amtes erforderlichen sein und sich in einem angemessenen Rahmen halten. Der Vorstand muss Auslagen nicht aus eigenen Mitteln vorschießen sondern hat einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses durch den Verein. Aus „Lehmann, Der ehrenamtliche Vereinsvorstand“ ISBN 3-9808778-1-7 Euro 14,80 erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.Vereinsbuchladen.de
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