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Wählbarkeit zum Vorstand

Wählbarkeit zum Vorstand Wählbar sind alle voll geschäftsfähigen natürlichen und juristischen Personen sowie beschränkt geschäftsfähige Minderjährige. Auch Ausländer können nach dem Gesetz Vereinsvorstand werden, auch wenn sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben. Es ist nach dem Gesetz nicht erforderlich, dass ein Vereinsvorstand auch Mitglied des Vereins ist. Dies kann jedoch in der Satzung so festgelegt werden. Möglich ist auch, per Satzung die Wählbarkeit zum Vereinsvorstand an persönliche Voraussetzungen zu binden, wie Alter, Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe, Dauer der Vereinszugehörigkeit. Wenn die Satzung es nicht verbietet, können auch Eheleute gleichzeitig im Vorstand sein. Aus "Der ehrenamtliche Vereinsvorstand" erhältlich in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de


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