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Weisungsrecht



Weisungsrecht

Nach dem Gesetz (§ 32 BGB) werden die Angelegenheiten des Vereins durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geordnet. Damit ist die Mitgliederversammlung das Weisungsorgan, quasi er der Chef, des Vereinsvorstands.
Die Mitgliederversammlung kann jedoch bereits in der Satzung weitgehend auf dieses Recht verzichten, indem sie dem Vorstand weit reichende Kompetenzen einräumt.
Da es völlig unpraktikabel wäre, in jedem Fall die in der Regel nur einmal im Jahr tagende Mitgliederversammlung zu befragen, kann der Vorstand die üblichen Geschäfte eigenverantwortlich führen, er kann sogar von Weisungen der Mitgliederversammlung abweichen, wenn er davon ausgehen kann, dass diese Abweichung von der Mitgliederversammlung gebilligt würde. Es ist jedoch die Pflicht des Vorstandes, nachträglich die Mitgliederversammlung von den Abweichungen zu informieren.
Hat die Mitgliederversammlung in der Satzung festgelegt, dass der Vorstand für bestimmte Angelegenheiten zuständig ist, kann sie diese Angelegenheit nicht ohne Satzungsänderung an sich ziehen. Beispiel: Dem Vorstand obliegt die Einstellung von Mitarbeitern, eine Einstellung gefällt der Mitgliederversammlung nicht und sie verlangt vom Vorstand, diese zu korrigieren. Dem muss der Vorstand nicht nachkommen.
Auch wenn die Mitgliederversammlung ein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand hat, entbindet dies den Vorstand nicht von der Pflicht, jeden Beschluss der Mitgliederversammlung dahingehend zu prüfen, ob er gegen Gesetz, Satzung oder andere Richtlinien oder Vereinsordnungen verstößt. In diesen Fällen hat der Vorstand zu prüfen, ob er den Beschluss zurückweist.
Wenn die Mitgliederversammlung den Vorstand per Beschluss anweist, gegen gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten zu verstoßen, darf der Vorstand diesen Beschluss nicht ausführen. Ebenso musste die Ausführung von Beschlüssen verweigern, die von vornherein nichtig sind. Bei fehlerhaften Beschlüssen, die eventuell vor Gericht angefochten werden können, kann der Vorstand die Umsetzung aussetzen, bis er vor Gericht entschieden wurde. Aus „Lehmann, Erfolgreich als Vereinsvorstand“ ISBN 3-9808778-6-8 Euro 14,95 erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.Vereinsbuchladen.de


Wählbarkeit zum Vorstand
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