|
Zuständigkeiten zur Einberufung der Mitgliederversammlung
Die nach der Satzung für die Einberufung zuständigen Personen (Amtsinhaber) können diese Aufgabe nicht auf andere delegieren. Sie können sich jedoch Mitarbeiter bedienen, z.B. der Leiterin der Vereinsgeschäftstelle. Diese muss weder dem Vorstand noch dem Verein angehören. Gibt es eine solche Regelung (oder eine ähnliche andere) in der Satzung nicht, kann der Vorstand gemäß § 26 BGB rechtswirksam zur Mitgliederversammlung einberufen. Dies kann auf der Basis eines Vorstandsbeschlusses sein, muss es aber nicht. Die Vertretungsberechtigung richtet sich dabei ausschließlich nach der aktuellen Eintragung im Vereinsregister, auch wenn inzwischen ein anderer Vorstand gewählt wurde. Ist die Legislaturperiode eines Vorstands abgelaufen und wegen bisher nicht erfolgter Einberufung der Mitgliederversammlung noch kein neuer Vorstand gewählt worden, kann der eigentlich nicht mehr im Amt befindliche Vorstand noch eine Mitgliederversammlung einberufen. Zur Einberufung einer Mitgliederversammlung ist auch der Vertreter des zuständigen Personenkreises berechtigt, wenn dieser verhindert ist. Der oder die Vertreter können auch tätig werden, wenn die eigentlich zuständigen Personen sich aus rechtlich nicht nachzuvollziehen Gründen weigern, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Wird zu einer Mitgliederversammlung nicht kompetenzgerecht eingeladen, sind die dort gefassten Beschlüsse nichtig. Nicht kompetenzgerecht ist eine Einladung, wenn die Einladenden eine Befugnis zur Einladung nicht haben oder diese überschreiten Aus „Lehmann, Die Mitgliederversammlung im Verein“ ISBN:3-9808778-4-1 Euro 14,95 erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.Vereinsbuchladen.de
|
|