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Vertretung des Vereins



Vertretung des Vereins

Um als Körperschaft handeln zu können, ist jeder Verein nach dem BGB verpflichtet, sich einen Vorstand zu wählen. Für die Wahl zuständig ist i.d.R. die Mitgliederversammlung. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen, bei Gerichtsangelegenheiten bei Geschäften mit Dritten, und nach innen gegenüber Mitarbeitern und Mitgliedern des Vereins. Er ist der gesetzliche Vertreter des Vereins.
Wenn nicht anders geregelt, müssen alle Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln. Da dies jedoch relativ unpraktikabel ist, schreibt die Satzung meistens eine andere Regelung vor:
Der Verein wird vertreten durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter, und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich, oder noch praktikabler, der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder der Verein wird vertreten durch seinen Vorstandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter.
In der Satzung kann die Vertretungsmacht des Vorstands auch in der Sache rechtswirksam gegenüber Dritten eingeschränkt werden, indem bestimmte Geschäfte überhaupt verboten werden, z.B. Grundstückskäufe, Geldanlagen außerhalb von Kreditinstituten, bestimmte Geschäfte eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen, z.B. Kreditaufnahmen, Einstellung von hauptamtlichen Mitarbeitern
Wenn der Vorstand seine Vertretungsmacht überschreitet, d.h. er schließt ein verbotenes Geschäft für den Verein ab oder die interne Beschlusslage (Mitgliederversammlung, Vorstand) entspricht nicht dem vom Vorstand abgeschlossenen Vertrag kann eine Eigenhaftung für ihn persönlich eintreten.
Beispiele: Der Vorstand übersieht, dass für die Einstellung eines Chorleiters der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich gewesen wäre, oder eine Vereinsmitglied bestellt ohne Vollmacht für eine Jugendmannschaft einen Satz Trikots. Hier müssen die Handelnden das Geschäft gegen sich gelten lassen oder Schadenersatz leisten, es sei denn, der Verein bzw. die dafür zuständigen Organe genehmigen den Geschäftsabschluss nachträglich. Bei verbotenen Geschäften ist eine Heilung nicht möglich.
Nicht eingeschränkt werden kann der Vorstand in der so genannten Passivvertretung. Das heißt, die Abgabe einer Willenserklärung einem Vorstandsmitglied gegenüber muss der gesamte Vorstand und damit der Verein gegen sich gelten lassen.
Die Kündigung einer Mitgliedschaft, falls sie nicht formgebunden ist, kann mit rechtlicher Wirkung auch nur einem Vorstandsmitglied gegenüber erklärt werden, auch wenn sonst mindestens zwei Vorstandsmitglieder zur Vertretung des Vereins erforderlich sind. Aus „Lehmann, Erfolgreich als Vereinsvorstand“ ISBN 3-9808778-6-8 Euro 14,95 erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.Vereinsbuchladen.de


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