Corona
Mitgliederversammlung und Corona
§ 5 Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Mitgliederversammlung
Grundlagen
Die Mitgliederversammlung ist das neben dem Vorstand durch das Gesetz vorgeschriebene Organ des Vereins. Die Reche der Mitgliederversammlung können in der Satzung eingeschränkt, aber nicht ganz aufgehoben werden. In der Mitgliederversammlung erfolgt die Willensbildung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder. Das bedeutet, dass die Mitglieder tatsächlich anwesend sein müssen. Andere Regelungen, Vertretungen, Abstimmung per E-Mail, sind möglich, müssen aber in der Satzung verankert sein. Die Mitgliederversammlung ist auch kein zufälliges Zusammentreffen, sondern zu Ihr muss form- und fristgerecht eingeladen werden.
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein ist ein persönliches Rechtsverhältnis, das die Pflichten und Rechte des Vereinsmitgliedes durch Gesetz, Satzung und die lt. Satzung vorgesehenen Vereinsordnungen beinhaltet. Es entsteht durch den Beitritt zum Verein.
Mit dem Beitritt in den Verein unterwirft sich das Vereinsmitglied den Regelungen dieser Körperschaft. Es erkennt die Satzung und die dort vorgesehenen Vereinsordnungen an ebenso wie die bisher durch die Organe des Vereins gefassten Beschlüsse. Es unterwirft sich auch der Weisungsbefugnis des Vorstandes nach §26 BGB.
Neben in diesen gesetzlichen und satzungsmäßigen Regelungen gelten noch besondere Treue - und Förderpflichten für das Vereinsmitglied.
Ordentlich, außerordentlich
Das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Als ordentliche Mitgliederversammlung bezeichnet man i.d.R. die turnusmäßig vorgesehene Mitgliederversammlung, als außerordentlich die bei besonderen Anlässen einberufene. In der Praxis sind unterschiedliche Vorgaben für Form und Frist der Einladung üblich.
Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wie die Satzung dies vorschreibt. Das ist zunächst einmal die ordentliche Mitgliederversammlung, die zu den in der Satzung vorgegebenen Terminen einzuberufen ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn denn das Interesse des Vereins es verlangt. Dies ist immer dann der Fall, wenn deutlich von der Norm abweichende Ereignisse eingetreten sind oder einzutreten drohen. Dies können sein: finanzielle Schwierigkeiten wie eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder größere Vermögensverluste. Weiter sind aufzuführen: deutlicher Mitgliederrückgang, Kündigung wichtiger Verträge, Ausschluss des Vereins aus einem Verband oder Wahl von neuen Vorstandsmitgliedern.
Teilnahme
Alle Vereinsmitglieder haben das unabdingbare Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, auch wenn z.B. Jugendliche kein Stimmrecht haben. Hier versuchen die Erwachsenen mitunter, durch eine vorgezogene Jugendversammlung die Mitgliederschaft auseinanderzudividieren, da dort ja das gleiche berichtet wurde wie später in der eigentlichen Mitgliederversammlung mit kostenlosem Essen und Freibier. Auch wenn Jugendliche vielleicht auf das Freibier keinen Wert legen, ein Teilnahmerecht haben sie.
Einberufung
Es ist immer sinnvoll, auch diesen Punkt in der Satzung zu regeln. Eine eindeutige Formulierung wie: "Die Mitgliederversammlung ist nach Beschluss durch den Vorstand vom 1. Vorsitzenden einzuberufen" hilft Missverständnisse und Streitigkeiten und zu vermeiden.
Die nach der Satzung für die Einberufung zuständige Personen (Amtsinhaber) können diese Aufgabe nicht auf andere delegieren. Sie können sich jedoch Mitarbeiter bedienen, z.B. der Leiterin der Vereinsgeschäftsstelle. Diese muss weder dem Vorstand noch dem Verein angehören.
Gibt es eine solche Regelung (oder eine ähnliche andere) in der Satzung nicht, können die zur Vertretung des Vereins berechtigten Personen rechtswirksam zur Mitgliederversammlung einberufen. Dies kann auf der Basis eines auf Vorstandsbeschlusses sein, muss es aber nicht.
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.
Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Grundsätzlich ist die Mitgliederversammlung für alles zuständig, wenn diese Zuständigkeit nicht durch die Satzung eingeschränkt wird. Der Vorstand ist also nur für Angelegenheiten zuständig, die durch die Satzung der Mitgliederversammlung entzogen und dem Vorstand zugewiesen werden.
Auch an andere Vereinsorgane können Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung durch die Satzung delegiert werden. Die Mitgliederversammlung ist daher an das oberste Willensorgan des Vereins. Ihre Zuständigkeiten können nur durch die Satzung oder gesetzliche Vorschriften eingeschränkt werden. Der Mitgliederversammlung kann die Zuständigkeit für alle grundlegenden Vereinsangelegenheiten nicht entzogen werden.
Anträge
Jedem Mitglied steht das Recht zu, dass seine fristgemäß und formgerecht gestellten Anträge auf die Tagesordnung kommen. Der Vorstand kann jedoch aus sachlichen Gründen (Verstoß gegen die guten Sitten) oder formalen Gründen (der Antrag wurde nicht von der laut Satzung vorgeschriebenen Mindestzahl an Mitgliedern unterschrieben) ablehnen.
Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung ergeben sich aus der Satzung.
Satzungsänderungen,
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
die Wahl des Vorstands und die
Entlastung des Vorstands
Presse zu Vereinsführung
7 amt: 6891.