Merkblatt zur Auflösung eines eingetragenen Vereins (Quelle www.Baden-Baden.de)
 
Die Auflösung ist die Einstellung (Beendigung) des dem Vereinszweck dienenden Vereinslebens. Die Auflösung (und deren Eintragung im Vereinsregister) führt das Ende des Vereins unmittelbar noch nicht herbei. Dieser besteht bis zur Abwicklung seiner Vermögensangelegenheiten als Liquidationsverein fort. Erloschen ist der Verein erst, wenn mit der Verteilung des Vereinsvermögens die Abwicklung beendet ist.
 
Gründe für die Auflösung eines Vereins können u.a. sein:
ein Beschluss der Vereinsmitglieder in einer (meist eigens dazu einberufenen) Versammlung;
Zeitablauf (bei Vereinen "auf Zeit");
Eintritt einer sog. "auflösenden Bedingung";
 
In jedem der genannten Fälle muss durch die Liquidatoren eine "Liquidation" erfolgen, wenn und soweit noch verwertbares Vereinsvermögen vorhanden ist. Sogenannte "geborene Liquidatoren" sind die Mitglieder des "letzten" Vorstandes, falls in der Satzung nichts anderes bestimmt ist oder falls in der Auflösungsversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren bestellt bzw. gewählt wurden.
Neben der Auflösung durch die Mitglieder oder der Auflösung durch Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit gibt es noch andere Beendigungsgründe:
Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Abweisung des Antrages auf Insolvenzeröffnung mangels Masse
Entzug der Rechtsfähigkeit
Verbot des Vereins
Löschung des unzulässig eingetragenen Vereins
Wegfall aller Mitglieder
 
Diese Auflösungstatbestände werden von Amts wegen (ohne Anmeldung) oder auf ersuchen der zuständigen Behörde eingetragen. Insbesondere im Hinblick auf den Beendigungsgrund des Wegfalls aller Mitglieder kann jedoch ein Schreiben eines ehemaligen Vereinsmitgliedes oder eines Dritten als Anregung zur Vornahme der Eintragung von Amts wegen angesehen werden.
 
Form der Anmeldung der Liquidatoren: Schriftlich durch die Liquidatoren in vertretungsberechtigter Anzahl, wobei die Unterschrift(en) unter der Anmeldung (nicht unter den Anlagen) durch einen Notar öffentlich - beglaubigt sein muss/müssen. Von dem Liquidator / den Liquidatoren ist unbedingt zu beachten: Die Auflösung des Vereins ist durch den Liquidator/ die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 BGB) Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung bestimmte Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für die Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. 
 
Die Bekanntmachung hat auch dann zu erfolgen, wenn der Liquidator/ die Liquidatoren annimmt/ annehmen, Gläubiger seien nicht vorhanden oder alle Vereinsgläubiger seien bekannt. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern.
 
Beispiel für die Bekanntmachung: Der Verein ... ist aufgelöst. Seine Gläubiger werden aufgefordert, Ihre Ansprüche bei dem Liquidator anzumelden. ..., den ... Name und Anschrift des/ der Liquidators /Liquidatoren Fristen der Liquidation Nach Ablauf eines sogen. "Sperrjahres", das sind ein Jahr und drei Tage seit der (letzten) Veröffentlichung (= Erscheinungsdatum), darf dann noch vorhandenes Vereinsvermögen an den oder die in der Satzung bestimmten Berechtigten oder, falls eine solche Satzungsbestimmung fehlt, an die bei Auflösung noch vorhandenen Vereinsmitglieder ausbezahlt bzw. verteilt werden (§ 51 BGB).
 
Ist bei Beschlussfassung über die Auflösung oder bei Eintritt eines sonstigen Auflösungsgrundes kein verteilungsfähiges Vermögen (mehr) vorhanden, sollte dies in der Anmeldung ausdrücklich erklärt werden. Die Liquidation muss dennoch durchgeführt werden. Wenn diese Sperrfrist nicht eingehalten wird und nachträgliche Gläubiger auftreten, ist nach § 53 BGB der Liquidatoren, welche die ihnen nach §§ 50 bis 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner. Hat eine Liquidation stattgefunden, sollten nach deren Beendigung die Liquidatoren das Ende ihrer Vertretungsbefugnis und die Beendigung der Liquidation zur Eintragung mitteilen.