Notfall-Einsatzwagen gemeinnütziger Organisationen sind nicht automatisch von der Kfz-Steuer befreit

Die gesetzliche Formulierung "ausschließlich" stellt klar, dass an die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung mehr als nur geringe Anforderungen zu stellen sind. Infolgedessen können gemeinnützige Organisationen, deren Einsatzfahrzeuge in kürzester Zeit zu herkömmlichen Transportern umgebaut werden können und in der Vergangenheit auch nachweislich als solche genutzt wurden, nicht die Befreiung der Fahrzeuge von der Kfz-Steuer wegen der ausschließlichen Nutzung als Katastrophenschutz-Fahrzeug beanspruchen.


FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 13.05.2009 zum Urteil 4 K 2597/08 vom 24.04.2009

Mit Urteil zur Kraftfahrzeugsteuer vom 24. April 2009 (Az. 4 K 2597/08) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob bzw. unter welchen Umständen "Katastrophen-Einsatzwagen" gemeinnütziger Organisationen (gO) von der Kfz-Steuer befreit sein können.

Im Streitfall hatte der Kläger, ein Ortsverein einer bundesweit tätigen gO, im Jahre 2007 einen VW-Transporter zum Straßenverkehr zugelassen. Das Fahrzeug ist u. a. zur Nutzung von 9 Personen vorgesehen und verfügt über ein blaues Blinklicht auf dem Wagendach. Auf der Motorhaube, den Seiten und auf der Heckklappe sind die Schriftzüge der gO angebracht, auf den Seitentüren zusätzlich der Schriftzug "Notfallvorsorge". An Stelle der mittleren Sitzbank befindet sich ein Tisch, der an der Seitenwand verschraubt und am Wagenboden verkeilt ist. Im Heckteil des Fahrzeugs ist eine Notarztausrüstung mit Defibrillator mit Schrauben am Wagenboden befestigt, es können zwei Funkgeräte betrieben werden.

Das Finanzamt lehnte die beantragte Befreiung von der Kfz-Steuer als Katastrophenschutz-Fahrzeug ab und begründete das zunächst damit, dass es nicht ausschließlich für den steuerlich begünstigten Zweck des Katastrophenschutzes verwendet werde. Nach Entfernung der Außenbeschriftung und geringen Umbaumaßnahmen könne das Fahrzeug uneingeschränkt als herkömmlicher Transporter für alle möglichen Zwecke genutzt werden.

Die dagegen angestrengte Klage, mit der der Kläger u. a. vorgetragen hatte, das Kfz werde ausschließlich im Katastrophenschutz eingesetzt, jede Einheit benötige im Katastrophenschutz ein Führungsfahrzeug; es sei wie ein Notarztwagen ausgestattet, das im Rendezvousverfahren den Notarzt zum Rettungs- oder Krankentransportwagen bringe, ohne dieses Kfz könnten im Einsatzfall die betreffenden Kräfte die Einsatzstelle nicht erreichen, hatte jedoch keinen Erfolg.

Das FG Rheinland-Pfalz führte nach Besichtigung des Fahrzeuges auf dem Gerichtsparkplatz u. a. aus, die gesetzliche Voraussetzung, dass das Kfz ausschließlich im Katastrophenschutz verwendet werde, sei nicht nachgewiesen. Der gesetzlichen Formulierung "ausschließlich" sei zu entnehmen, dass an die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung mehr als nur geringe Anforderungen zu stellen seien. Die vorgenommenen Einbauten könnten in kürzester Zeit beseitigt und das Kfz in anderer - nicht begünstigter - Weise für die gO genutzt werden. Soweit sich der Kläger auf eine Verwaltungsanweisung der Oberfinanzdirektion berief, wonach die vorgenommenen Einbauten für die Steuerbefreiung ausreichend seien, folgte dem das FG Rheinland-Pfalz nicht. An die Verwaltungsauffassung sei das FG einerseits nicht gebunden, die dort angesprochenen Urteile des BFH beträfen andererseits Fahrzeuge, die - anders als im Streitfall - auf Gebietskörperschaften (z. B. Landkreis oder Stadt) zugelassen seien; für Gebietskörperschaften gebe es jedoch besondere gesetzliche Voraussetzungen. Das vorgelegte Fahrtenbuch belege, dass die tatsächliche Nutzung eben nicht nur im Bereich des Katastrophenschutzes gesehen werden könne. So sei das Kfz beispielsweise für den Transport einer Kehrmaschine, zum Reifentransport, zu Einkäufen für die Weihnachtsfeier und zum Besuch einer TV-Sendeanstalt, sowie für das eigene Betriebsfest genutzt worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz