Durch die Nutzung der zur Verfügung gestellten Trikots für Jugendmannschaften mit Werbeaufdruck hatte der Verein keine steuerbaren Werbeleistungen gegen Entgelt erbracht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Es sei insbesondere keine Vereinbarung mit dem Verein über Werbemaßnahmen oder ein Werbevertrag geschlossen worden. Vertragliche Beziehungen in mündlicher oder schriftlicher Form bestanden nicht. Es sei weder vereinbart worden, dass die Trikots zwingend getragen werden müssten, noch sei eine andere Verpflichtung eingegangen worden. Die Jugendabteilung sei froh, wenn sie Trikots geschenkt bekomme. Dadurch werde der Spielbetrieb aufrecht erhalten. Eine Werbeleistung der Jugendabteilung liege jedenfalls nicht vor. Die Jugendabteilung entfalte keinerlei Werbewirksamkeit. Dies sei auch jeder Firma bekannt, die entsprechende Trikots schenke. Solche Unternehmen wollten insofern lediglich die Jugendarbeit des Vereins im Rahmen eines Sponsoring unterstützen. Eine Dienstleistung ist nur dann steuerpflichtig, wenn zwischen dem geleisteten Dienst und der erhaltenen Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger muss ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden.