Anerkennung der Leistung = Gemeinnützigkeit

Der Staat anerkennt die Leistungen der Vereine für die Gemeinschaft, indem er diesen die Möglichkeit gibt, den Status eines gemeinnützigen Vereins zu erwerben. Das Gemeinnützigkeitsrecht ist in der Abgabenordnung geregelt. Danach können rechtsfähige (ins Vereinsregister eingetragene) und nicht rechtsfähige Vereine – inzwischen spricht man besser von nicht eingetragenen Vereinen - als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach Ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung

selbstlos,
ausschließlich und
unmittelbar die

Allgemeinheit fördern. Die möglichen und erforderlichen Vereinszwecke werden in § 52Abs.2 der Abgabenordnung aufgezählt. Es kann dabei nur der Gesamtverein anerkannt werden, nicht seine einzelnen Abteilungen, auch wenn diese rechtlich selbständig sind.