Begriffserklärung
Das Gesetz verwendet den Begriff ”Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)”. Zuwendungen beziehen außer den Spenden und Mitgliedsbeiträgen auch die Aufnahmegebühren und sonstigen Mitgliedsumlagen ein. Unter Spenden versteht man freiwillige und unentgeltliche Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Sie können Sach- oder Geldspenden sein und müssen das Vermögen des Spenders endgültig wirtschaftlich belasten, d. h. sie dürfen nicht wieder in das Vermögen des Spenders zurückfließen.
Geldspenden
Unter Geldspenden sind nicht nur die Bargeldzuwendungen, sondern auch Überweisungen, Abbuchungen oder Scheckeinreichungen zu verstehen. Zu den Geldspenden zählen aber auch der Verzicht auf die Bezahlung einer erbrachten Lieferung oder Leistung.
Aufwandsspenden
Bei Aufwandsspenden verzichtet der Spender auf die Erstattung eines Aufwands, der ihm für den Verein entstanden ist. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Erstattungsanspruch auf Grund eines Vertrags, einer Satzung oder eines Vorstandsbeschlusses besteht, der den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht worden ist.
Sachspende
Bei Sachspenden werden Gegenstände oder Rechte dem Verein gespendet. Sie können steuerbegünstigt nur in den ideellen Bereich oder den Zweckbetriebsbereich geleistet werden, nicht hingegen in den steuerfreien Vermögensverwaltungsbereich oder den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Zuwendungsbestätigung
Die Zuwendungsbestätigung ist die formelle Voraussetzung für den Spendenabzug, die nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck durch den Verein erfolgen muss. D.h. ohne einen solchen Nachweis kann das Finanzamt des Spenders die Spende nicht als Sonderausgabe anerkennen.
Vereinfachung bei Kleinspenden bis 200 €
Bei Zuwendungen bis 200 € genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts und der vom Verein hergestellte Beleg, z.B. Durchschrift des Überweisungsträgers.