Umsatzsteuerpflicht
Umsatzsteuerbefreiung
Das Gesetz sieht für gemeinnützige Vereine allerdings eine Reihe von Steuerbefreiungen vor, u.a. für die längerfristige Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden, z.B. Vermietung von Clubräumen; wissenschaftliche und belehrende Vorträge, wenn die Einnahmen überwiegend zur Kostendeckung verwendet werden. Nicht umsatzsteuerpflichtig sind auch Einnahmen des Vereins, für die keine Gegenleistungen erbracht werden, also etwa die öffentlichen Zuschüsse und Spenden sowie Mitgliedsbeiträge, soweit sie kein Leistungsentgelt darstellen. Liegt keiner der genannten Ausnahmefälle vor, ist der Verein mit seiner Geschäftstätigkeit umsatzsteuerpflichtig.
Umsatzsteuerfreigrenze von 17.500
Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz (inklusive Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 voraussichtlich nicht übersteigen wird. Betrugen die Umsätze des Vereins im Vorjahr nicht mehr als 17.500 , so wird für die Umsätze des laufenden Jahres keine Umsatzsteuer erhoben, selbst wenn im laufenden Jahr mehr als 17.500 Umsätze gemacht worden sind. Allerdings unterliegen dann im darauf folgenden Jahr die Umsätze der Umsatzsteuer, da die Grenze von 17.500 im Vorjahr überschritten wurde.
Umsatzsteuersätze
Wird ein Verein umsatzsteuerpflichtig, dann muss er bei der Versteuerung seiner Umsätze zwischen dem Regelsteuersatz von 19% und dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterscheiden.
Vorsteuerpauschale von 7%
Es gibt Lieferungen und Leistungen, die sich sowohl auf den unternehmerischen als auch auf den ideellen Bereich der Vereinsaktivitäten verteilen. Ein Beispiel dafür ist die Erweiterung eines Clubheimes, in dem sich auch die Vereinsgaststätte befindet. In derartigen Fällen muss die Vorsteuer entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu diesem oder jenem Bereich aufgeteilt werden.
Aufteilung und Zuordnung der Vorsteuern in abziehbare und nicht abziehbare Beträge ist vielfach nur schwer möglich und kann für kleinere Vereine mit einem kaum zumutbaren Arbeitsaufwand verbunden sein. Der Gesetzgeber hat deshalb für diese Vereine, soweit sie nicht buchführungspflichtig sind, eine Erleichterung eingeführt. Die abziehbaren Vorsteuern werden bei ihnen, beruhend auf Erfahrungen, mit einem Durchschnittssatz von 7% ihrer steuerpflichtigen Umsätze festgesetzt. Dieser Satz kann in Anspruch genommen werden, wenn der steuerpflichtige Vorjahresumsatz 35.000 nicht überschritten hat. Da der Durchschnittssatz aber unter Umständen zu gering sein kann und den tatsächlichen Gegebenheiten beim Verein nicht entspricht, hat er ein Wahlrecht; er kann sich auch die Mühe machen und die abziehbaren Vorsteuerbeträge im Einzelnen ermitteln.
Entscheidet sich der Verein für die Anwendung des Durchschnittssatzes, so hat er dies dem Finanzamt gegenüber bis zum 10.4. des Kalenderjahres zu erklären, für das die Vorsteuerpauschale von 7% gelten soll. An die Anwendung des Durchschnittssatzes ist der Verein für 5 Jahre gebunden.
Ausstellen von Rechnungen und Kleinbetragsrechnungen
Sofern ein Verein als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen durchführt, muss er eine Rechnung erstellen, die bestimmte Angaben enthalten müssen. Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 150 müssen hingegen nicht alle Angaben enthalten. Es genügt, wenn der Name und die Anschrift des Vereins, das Datum, der Umfang der Lieferung oder Leistung sowie der Rechnungsbetrag in einer Summe und die Umsatzsteuer enthalten sind.