Die Ehrenamtspauschale
Die Ehrenamtspauschale ist ein persönlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 500 €/Jahr. Sie kann allen ehrenamtlich Tätigen in Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke nach § 5 Abs.1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (also in gemeinnützigen Vereinen, Personenvereinigungen, Stiftungen) aber auch in juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Industrie und Handelskammern, Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskammern, Ärztekammern, Universitäten oder Trägern der Sozialversicherung) zugutekommen. Der Betrag muss dem Begünstigten aufgrund eines Beschlusses (Vorstand/Mitgliederversammlung) oder einer Satzungsregelung sowie ggf. einer entsprechenden Vereinbarung konkret zustehen.
Den Freibetrag von 500 € kann steuerfrei nur erhalten, wer auch tatsächlich einen Anspruch darauf hat. Es ist also eine Entscheidung des Vereins, nicht des Mitglieds.
Begünstigt sind alle Tätigkeiten im ideellen Bereich und im Zweckbetrieb:
Verwaltung, Betreuer, Platzwart, Aufsicht usw. solange die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, das heißt: nicht mehr als 1/3 der Zeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs umfasst. Es können aber auch sein Hausfrauen, Schüler, Arbeitslose, Studenten und Rentner (Eheleute haben beide ein Anrecht)
Amateurspieler gehören ausdrücklich nicht dazu.
Soll der Vorstand die Ehrenamtspauschale erhalten, muss hierfür eine Satzungsgrundlage geschaffen werden, sofern Ihre Satzung bislang vorsieht, dass der Vorstand des Vereins rein ehrenamtlich arbeitet! Eine solche Satzungsformulierung kann lauten:
"Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft [zuständiges Organ benennen z.B. Vorstand/ Mitgliederversammlung]. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung."
Enthält die Satzung keinerlei Regelung, braucht sie nicht angepasst zu werden. Steht dort jedoch, dass der Vorstand ehrenamtlich arbeitet die Satzung angepasst werden.
Der Verein muss möglichst durch eine schriftliche Vereinbarung mit dem Empfänger nachweisen, wer die pauschale Vergütung erhalten hat und wofür und dass der Empfänger nicht bei einem anderen Verein die Ehrenamtspauschale bereits in Anspruch nimmt.