Zuwendungen im Ehrenamt
Annehmlichkeiten
Der Grundsatz der Selbstlosigkeit bestimmt, dass der gemeinnützige Verein seinen Mitgliedern grundsätzlich nichts zuwenden darf. Ausnahmen sind die so genannten Annehmlichkeiten wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.
Persönliche Anlässe
Aufgrund eines persönlichen Ereignisses (Hochzeit, Geburtstag) darf das Vereinsmitglied Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 € erhalten, und zwar für jedes persönliche Ereignis.
In Ausnahmefällen darf die 40 € - Grenze überschritten werden, z.B. wenn das Kranz- und Grabgebinde für ein verstorbenes Vereinsmitglied mehr als 40 € kostet.
Vereinsanlässe
Aufgrund besonderer Vereinsanlässe dürfen dem Vereinsmitglied neben evtl. Zuwendungen für persönliche Anlässe für sämtliche Vereinsanlässe im Jahr höchstens 40 € zugewendet werden. Besondere Vereinsanlässe sind z.B.
die unentgeltliche Bewirtung auf der Mitgliederversammlung oder
die Bezuschussung des Vereinsausflugs
insgesamt jedoch nur 40 € pro Jahr.
Die 40 € - Grenze darf bei Vereinsausflügen überschritten werden, wenn in Verbindung mit dem Vereinsausflug der Verein am Zielort gemeinnützig tätig ist. Wichtig dabei ist, dass die gemeinnützigen Zwecke überwiegen und die Erholung oder Geselligkeit so gut wie ausgeschlossen sind.
Vereinsrechtlicher Aufwandsersatz
Macht der Beauftragte (= Ehrenamt) zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, so ist der Auftraggeber (= Verein) zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet.
Aufwandsersatz ist ein zivilrechtlicher und kein steuerrechtlicher Begriff! Aufwandsersatz ist keine Aufwandsentschädigung, da damit nicht die Tätigkeit und die Arbeitsleistung als solche vergütet werden soll, sondern lediglich der materielle - tatsächlich angefallene - Aufwand.
Für Aufwendungen besteht zivilrechtlich ein Anspruch, der den Verein verpflichtet, dem Vorstand seine Aufwendungen zu ersetzen. Hierzu gehört grundsätzlich nicht ein eventueller Verdienstausfall oder eine Entschädigung für das "Freizeitopfer". Der im Auftrag und Interesse des Vereins tätige Vorstand kann sogar einen Vorschuss verlangen, wenn ihm die Mittel, die ihm zur Verfügung stehen, nicht ausreichen.