Die Vorteile eines gemeinnützigen Vereins
Mit der Gemeinnützigkeit sind zahlreiche Steuervergünstigungen bei allen wichtigen Steuerarten verbunden:
Steuerfreiheit bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer (Ausnahme: Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und/oder sportlicher Zweckbetrieb ab der Umsatzgrenze von 35000 €),
Besteuerung eines Teils der Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 v. H. bei der Umsatzsteuer,
Befreiung von der Grundsteuer und der Erbschaftsteuer,
Steuerbefreiung von Lotterien und Ausspielungen, bei denen der Gesamtpreis der Lose einen festgesetzten Wert nicht übersteigt, von der Lotteriesteuer,
Berechtigung zum Empfang von Spenden, die beim Geber steuerlich abziehbar sind und beim Verein steuerfrei bleiben,
Zahlungen eines gemeinnützigen Vereins für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten gelten bis zur Höhe von 2100 € im Jahr beim Empfänger als steuerfreie Aufwandsentschädigung,
Zahlung einer Ehrenamtspauschale von 500 € p.a.
Die Steuervergünstigungen gelten grundsätzlich nur für die ideelle Tätigkeit des Vereins, die Vermögensverwaltung und die Zweckbetriebe. Nicht jedoch für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins (außerhalb bestimmter Grenzen)
Es gibt auch Nachteile
Dass einige Vereine auf den Status eines gemeinnützigen Vereins verzichten, liegt an den Nachteilen, die den genannten Vorteilen gegenüberstehen. Der Verein wird in seiner Handlungsfreiheit nicht unerheblich eingeschränkt. Zu bedenken sind z.B. diese zu beachtenden Regelungen:
Der Verein kann seine Mitgliederzahl nicht ohne weiteres begrenzen. Grundsätzlich muss jeder als Mitglied aufgenommen werden, der die Satzung anerkennt,
die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen ist begrenzt,
es dürfen keine Erwerbszwecke, auch nicht der Mitglieder, gefördert werden, Die Verwendung der eingenommenen Mittel muss zeitnah erfolgen.
Die Bildung von Rücklagen ist erschwert,
Mitglieder dürfen keine Zuwendungen (d.h. ohne Gegenleistung) erhalten,
Dritte dürfen nicht unangemessen begünstigt werden,
bei Auflösung des Vereins muss das Vereinsvermögen steuerbegünstigten Zwecken zugeführt werden