Niedersächsisches Finanzgericht
Urteil vom 8.04.2010 (rechtskräftig)
6 K 139/09
1. Auch ein auf 0 € lautender Körperschaftsteuerbescheid kann gerichtlich auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden, da nur im Rahmen des Körperschaftsteuer-Veranlagungsverfahrens über die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Gemeinnützigkeit) entschieden wird.
2. Entscheidend ist im Gemeinnützigkeitsrecht nicht eine Weisungsgebundenheit der Hilfsperson, sondern allein der Umstand, ob die Tätigkeit mit dem Willen der übergeordneten Körperschaft erfolgt. Die Tätigkeit muss dabei so von der gemeinnützigen Körperschaft ausgehen, dass ihr die Tätigkeit noch als eigene zugerechnet werden kann.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein und wurde am 26. April 1997 gegründet. Die Satzung wurde mit einem Nachtrag vom 6. Juni 1997 am 10. Januar 1998 in das Vereinsregister eingetragen. Ziffer 2 der Vereinssatzung lautet wie folgt:
„2. Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Familien und Kinder von Kriegsgefallenen, Verstorbenen und Körperbehinderten, vor allem solcher in X. Diese Ziele werden durch folgende Projekte verwirklicht:
a) Patenschaftsprojekt
Vermittlung von Waisenkindern an Paten durch ein Patenschaftsprojekt, das den Waisenkindern ermöglicht, bei ihren Müttern zu bleiben und mit anderen Geschwistern erzogen zu werden. Dieses Projekt soll verhindern, dass die betroffenen Familien auseinandergerissen werden, indem die Mutter nach dem Tod des Vaters bei der Erziehung der Kinder unterstützt wird durch die Finanzierung der schulischen Ausbildung, ärztlichen Versorgung und pädagogischen Betreuung der Kinder.
b) Medizinisches Projekt
Unterstützung verschiedener Kinderkrankenhäuser mit medizinischer Ausrüstung, Geräten, Rettungswagen und Medikamenten, in denen Waisenkinder kostenlos behandelt und operiert werden.
c) Behindertenprojekt
Unterstützung von Sonderschulen und Werkstätten für körperlich behinderte Kinder und Jugendliche durch finanzielle Mittel und technische Einrichtungen.
d) Förderung von Schülern und Studenten*Förderung besonders begabter Studenten und Unterstützung ihres Studiums durch finanzielle Mittel und Vergabe von Stipendien. In manchen Fällen wird förderungswürdigen Waisenkindern ein Studium im Ausland ermöglicht.
2. Der Verein ist gemeinnützig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins."
Für die Jahre 1998 - 2003 wurde der Kläger, der zunächst beim Finanzamt Y geführt wurde, als gemeinnützig anerkannt und von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer freigestellt.
Im März 2007 reichte der Kläger eine Erklärung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, für das Kalenderjahr 2006 beim Finanzamt Y ein. Darin gab der Kläger an, er habe für die Jahre 2004 - 2006 Einnahmen aus Spenden und sog. Patenschaften i.H.v. rund 395.000 €, 362.000 € bzw. 459.000 € erzielt. Aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Sitzverlegung des Klägers erfolgte ein Zuständigkeitswechsel auf den Beklagten. Dieser forderte den Kläger mit Schreiben vom 22. Februar 2008 auf, ergänzend zu der eingereichten Steuererklärung noch Durchschriften von ausgestellten Zuwendungsbestätigungen (§ 50 Abs. 4 EStDV), ausführliche Tätigkeitsberichte über die Arbeit des Vereins in den Jahren 2004 - 2006 sowie Nachweise über eine Verwendung der Mittel im Ausland (z.B. durch abgeschlossene Verträge, Material bzw. ausführliche Schilderungen über getätigte Projekte, Bestätigungen der Zahlungsempfänger etc.) vorzulegen. Nachdem der Kläger hierauf keine weiteren Unterlagen vorgelegt hatte, erließ der Beklagte für die Jahre 2004 - 2006 Körperschaftsteuerbescheide, in denen die Körperschaftsteuer jeweils auf 0 € festgesetzt und der Kläger zugleich nicht als gemeinnützig anerkannt wurde.
Gegen diese Bescheide legte der Kläger Einspruch ein und führte zur Begründung aus, der Verein versuche Patenschaften für Kriegswaisen in X zu werben. Im Jahr 2006 sei unter dem Namen „…“ eine Aktion gestartet worden, um den Wiederaufbau von zerstörten Häusern und die Unterbringung von Waisenkindern während des Krieges zu fördern. Die Einnahmen dieser Aktion hätten ca. 100.000 € betragen. Die Aktivitäten des Vereins seien seit dessen Gründung ähnlich geblieben. Es würden jährliche Treffen für die Paten in verschiedenen Städten veranstaltet. Dabei werde für die Arbeit des Vereins geworben und versucht, neue Paten zu werben. Das Geld werde nach Abzug der Ausgaben auf das Konto einer Partnerorganisation in X überwiesen. Durch jährliche Reisen nach X vergewissere sich der Verein von der Rechtmäßigkeit der Arbeit der Partnerorganisation. Die gesammelten Patenschaften und Spenden würden zur Unterstützung der Familien von Kriegsopfern ausgegeben. Die Partnerorganisation in X unterhalte selbst keine Kinderheime, sondern versuche die Kinder in ihrem bisherigen sozialen Umfeld zu fördern. Durch die Arbeit des Klägers könnten ca. 1.800 Kinder unterstützt werden. Schriftliche Verträge zwischen dem Kläger und der Partnerorganisation in X gebe es nicht. Die Vorlage solcher Verträge sei bis jetzt nicht verlangt worden. Weiter fügt der Kläger eine Übersicht über die Ausgaben in X für die Jahre 2004 - 2006 bei. Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Schreiben vom 27. Februar 2009 beigefügte Aufstellung (Steuerakte) verwiesen.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Bescheid vom 31. März 2009 mit der Begründung zurück, der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass die tatsächliche Geschäftsführung den gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen und den Satzungsbestimmungen entspreche. Da der Kläger seine steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirkliche, bestehe eine erhöhte Nachweispflicht. Dieser Nachweispflicht sei der Kläger nicht nachgekommen. Die von ihm vorgelegte Aufstellung über die Höhe der Einnahmen und Ausgaben reiche als Nachweis nicht aus, um die Verwendung der Mittel im Ausland überprüfen zu können. Belege über die Verwendung der Mittel seien nicht eingereicht worden. Auch existierten keine schriftlichen Verträge zwischen dem Kläger und der ausländischen Partnerorganisation, so dass eine Überprüfung der getroffenen Vereinbarungen nicht möglich sei. Es habe daher nicht überprüft werden können, ob die Mittel im Ausland tatsächlich zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet worden seien.
Mit der gegen die Einspruchsentscheidung erhobenen Klage begehrt der Kläger weiter, als gemeinnützig anerkannt zu werden. Bei dem Kläger handele es sich um einen rein karitativ ausgerichteten Verein. Die Tätigkeit des Vereins sei darauf ausgerichtet, in Deutschland gesammelte Spenden nach X zu transferieren. Das Spendenaufkommen in Deutschland belaufe sich auf 400.000 - 500.000 €. Der Kläger habe es sich zum Ziel gesetzt, die Hinterbliebenen von Kriegsopfern in X zu unterstützen. Der Kläger unterstütze etwa 2.000 in X lebende Halb- bzw. Vollwaisen bis zum Abschluss der Berufsausbildung. Den etwa 2.000 unterstützten Personen stünden in Deutschland ca. 1.500 Paten gegenüber. Eine Patenschaft betrage mindestens 32 € pro Monat. Pro Monat gingen ca. 1.500 Spenden beim Kläger ein. Es handele sich hierbei um Barspenden gegen Quittung bzw. Überweisungen. In Berlin existiere z.B. ein zentrales Spendensammelorgan, das Spenden sammle und diese Geldbeträge mit einer Einmalüberweisung auf die Bankverbindung des Klägers überweise. Der Kläger sei zunächst von einem anderen Finanzamt stets als gemeinnützig anerkannt worden. Es sei für den Kläger nicht verständlich, dass dies nun nicht mehr der Fall sei, obwohl sich in der Tätigkeit des Klägers nichts geändert habe. Die Überweisungen an die Bank der Partnerorganisation seien für sich jeweils nachvollziehbar und belegbar. Die Partnerorganisation betreibe Krankenhäuser, bezahle Ärzte und medizinisches Personal, unterstütze Schulen und weitere medizinische Projekte sowie karitative Einrichtungen. Zwar treffe es zu, dass der Kläger keinen genauen Einblick in die Geschäfte der von ihm eingeschalteten Hilfsorganisation habe. Dies sei jedoch angesichts der Tatsache nachvollziehbar, dass jährlich mehrere Tausend Spenden eingingen und diese Spenden gesammelt in nach X transferiert würden. Es sei jedoch so, dass die eingehenden Gelder ausschließlich den dortigen Patenkindern bzw. den alleinstehenden Familienmitgliedern zur Verfügung gestellt würden. Sowohl der Vereinsvorsitzende als auch weitere Vereinsmitglieder führen jährlich über mehrere Wochen nach X, um vor Ort die Verwendung der Mittel zu überwachen. Es würden Stichproben durchgeführt, da nicht jede einzelne finanzielle Transaktion überprüft werden könne. Dabei würden sowohl die Büros der Partnerorganisation als auch Patenkinder stichprobenartig aufgesucht. Bei der Partnerorganisation handele es sich um eine Hilfsperson i.S.d. § 57 AO. Zu Beginn der Aufnahme der Tätigkeit des Klägers habe es spezielle Patenschaften gegeben, bei der eine direkte Verknüpfung zwischen dem Paten und dem Patenkind bestanden habe. Aufgrund der Ausweitung der Tätigkeit des Klägers und aufgrund des Umstandes, dass infolge eines Angriffs in X ca. weitere 600 Kinder in das Hilfsprogramm hätten aufgenommen werden müssen, sei eine direkte Zuordnung nicht mehr möglich gewesen. Die derzeitigen Probleme des Klägers rührten aus der Tatsache her, dass das vormals zuständige Finanzamt Y keine derartigen bürokratischen Hürden auferlegt hätte. Der Kläger arbeite in Deutschland ausschließlich auf dem Gebiet der Spendenbeschaffung. Die Entscheidung über die konkrete Verwendung der Spenden falle in X durch die Partnerorganisation. Zur Glaubhaftmachung der gemeinnützigen Mittelverwendung legte der Kläger ein Schreiben der Partnerorganisation vor, in dem eine prozentuale Aufteilung der jeweiligen Verwendungszwecke (Monatliche Zahlungen an Familien 49,87 %, Unterbringungskosten 7,27 %, Beihilfe zur Gesundheitsversorgung 17,97 % Unterstützung im Bereich Bildung/Erziehung 14,64 % und Unternehmungen (Sport, Ausflüge, Hobbies usw.) 10,25 %) angegeben ist. Weitergehende Unterlagen oder Nachweise könne der Kläger nicht beschaffen.
Der Kläger beantragt,
die Körperschaftsteuerbescheide für 2004, 2005 und 2006 vom 2. Oktober 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2009 mit der Maßgabe aufzuheben, dass der Kläger für die Jahre 2004 - 2006 gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist und der Kläger für die Jahre 2004 - 2006 als gemeinnützige Körperschaft anerkannt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung vom 31. März 2009. Ergänzend führt der Beklagte aus, der Kläger habe seine satzungsmäßigen Zwecke nicht selbst verwirklicht. Die Partnerorganisation könne nicht als Hilfsperson i.S.d. § 57 Abs. 1 AO angesehen werden, da diese nicht nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen weisungsgebunden gewesen sei. Der Kläger habe keinen genauen Einblick in die Geschäfte der von ihm eingeschalteten Hilfsorganisation. Die notwendige Transparenz hinsichtlich der Verwendung der Spendeneinnahmen sei nicht gegeben. Die bisherige Anerkennung der Gemeinnützigkeit entbinde den Kläger nicht davon, die erforderlichen Nachweise für die Streitjahre vorzulegen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann sich der Kläger darauf berufen, durch den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung beschwert zu sein, obwohl die Körperschaftsteuer mit 0 € festgesetzt worden ist. Denn der Kläger kann auch einen auf 0 € lautenden Körperschaftsteuerbescheid gerichtlich auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen lassen, da nur im Rahmen des Körperschaftsteuer-Veranlagungsverfahrens über die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG entschieden wird. Anderenfalls könnten Steuerpflichtige, denen das FA bei einer Steuerfestsetzung von 0 € die Gemeinnützigkeit abspricht, nie gerichtlich klären lassen, ob sie gemeinnützigen Zwecken dienen oder nicht (BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 5/93, BStBl II 1995, 134). Insoweit darf der Steuerpflichtige nicht darauf verwiesen werden, erst einen Haftungsbescheid gegen sich ergehen lassen zu müssen.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Beklagte hat zu Recht die Anerkennung des Klägers als gemeinnützige Körperschaft i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG versagt.
1) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind unter anderem Körperschaften, die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 - 68 AO) von der Körperschaft befreit. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 51 AO erforderliche Ausschließlichkeit in der Zweckverfolgung liegt gem. § 56 AO vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Gemäß § 63 Abs. 1 AO muss die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält. Eine solche unmittelbare Zweckverfolgung i.S.d. § 57 AO ist gegeben, wenn die Körperschaft selbst diese Zwecke verfolgt, was auch durch Hilfspersonen geschehen kann (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO).
2) Der Beklagte hat dem Kläger zu Recht die Anerkennung als gemeinnützig versagt, da seine tatsächliche Geschäftsführung im Streitjahr nicht den Anforderungen des § 63 AO entsprochen hat. Die tatsächliche Geschäftsführung des Klägers war nicht ausschließlich und unmittelbar auf die Erfüllung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke gerichtet.
a) Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 AO liegt eine unmittelbare Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke auch dann vor, wenn dies durch Hilfspersonen geschieht, wenn nach den Umständen des Falls, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie ein eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
(1) Nach Auffassung der Finanzverwaltung setzt eine Zurechnungen nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AO voraus, dass die Hilfsperson nach den Weisungen der Körperschaft einen konkreten Auftrag ausführen müsse. Weiter habe die Körperschaft durch Vorlage entsprechender Vereinbarungen nachzuweisen, dass sie den Inhalt und den Umfang der Tätigkeit der Hilfsperson bestimmen könne (AEAO zu § 57, Nr. 2). Zwar greift diese einschränkende Auslegung des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO nach Auffassung des erkennenden Senates zu weit (so auch Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, § 4 Rdn. 48). Gerade das Merkmal der Weisungsgebundenheit lässt sich aus der Abfassung der Vorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO nicht nachvollziehen. Insoweit ist auch der Anwendungserlass zu § 57 AO in sich nicht schlüssig, da er als Beispielsfall für die Einschaltung von Hilfspersonen die Möglichkeit des Werkvertrages nennt. Gerade der Abschluss eines Werkvertrages zeichnet sich jedoch dadurch aus, dass der Werkunternehmer im Verhältnis zum Besteller nach dem Zivilrecht nicht weisungsabhängig ist (Hüttemann, a.a.O., Rdn. 48; ebenso Jachmann/Unger in Beermann/Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 57 AO, Rdn. 22). Die Konsequenz jedoch, dass eine Körperschaft die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nur durch eigenes Personal verfolgen könne, will auch die Finanzverwaltung ersichtlich nicht gezogen wissen (so ausdrücklich Jachmann/Unger in Beermann/Gosch, a.a.O., Rdz. 22). Entscheidend ist daher im Gemeinnützigkeitsrecht nach Auffassung des erkennenden Senats nicht eine Weisungsgebundenheit der Hilfsperson, sondern allein der Umstand, ob die Tätigkeit mit dem Willen der übergeordneten Körperschaft erfolgt, was letztlich nur dann der Fall ist, wenn die Tätigkeit jedenfalls hinsichtlich ihres Ziels im Wesentlichen durch die Körperschaft veranlasst ist (so auch Jachmann/Unger in Beermann/Gosch, a.a.O., Rdz. 23). Die Tätigkeit muss dabei so von der gemeinnützigen Körperschaft ausgehen, dass ihr die Tätigkeit noch als eigene zugerechnet werden kann.
(2) Diese Voraussetzungen für eine unmittelbare Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke erfüllt der Kläger durch die Weiterleitung der Spendengelder an die Partnerorganisation nicht, da letztere nicht als Hilfsperson i.S.d. § 57 AO angesehen werden kann. Der Kläger leitet die in Deutschland gesammelten Beiträge und Spenden ausschließlich an die Partnerorganisation in X weiter. Vor Ort werden dann die Entscheidungen über den Mitteleinsatz getroffen. Diese sich aus den vorhandenen Unterlagen ergebende Einschätzung hat der Kläger auch bestätigt. Sein Tätigkeitsfeld beschränke sich ausschließlich auf die Spendenbeschaffung, während die Entscheidung über die konkrete Verwendung durch die Partnerorganisation in X falle und für den Kläger die Verwendung der Mittel in X nicht im Einzelnen nachvollziehbar sei. Damit fällt dem Kläger eine rein finanziell unterstützende Tätigkeit zu, so dass ihm die Tätigkeit der Partnerorganisation nicht mehr als eigene, durch ihn selbst veranlasste Tätigkeit zugerechnet werden kann.
b) Der Kläger kann auch nicht als sog. Mittelbeschaffungsverein iSd. § 58 Nr. 1 AO als gemeinnützig anerkannt werden. Nach dieser Vorschrift wird die Steuervergünstigung einer Körperschaft nicht ausgeschlossen, wenn sie für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft Mittel beschafft. Dabei ist allerdings Voraussetzung, dass die Mittelbeschaffung als Satzungszweck ausdrücklich in der Satzung benannt ist. Fehlt dagegen die ausdrückliche Aufnahme des Satzungszwecks “Beschaffung von Mitteln“, so liegt ein Verstoß gegen das Unmittelbarkeitsgebot nach § 57 AO vor, und die Vorschrift des § 58 Nr. 1 AO, die hiervon eine Ausnahme festlegt, ist nicht anwendbar (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Januar 2009 6 K 1351/06, veröffentl. bei juris; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 58 AO, Rn. 31; Jachmann in Beermann/Gosch, AO - FGO, § 58 AO, Rn. 11). Die Mittelbeschaffung, deren Hauptzweck - jedenfalls inzwischen - die Tätigkeit des Klägers ist, ist in der Satzung des Klägers nicht enthalten. Damit entspricht die tatsächliche Geschäftsführung nicht der Satzung und der Kläger kann auch aus diesem Grund nicht als gemeinnützig anerkannt werden.
c) Auch die Ausnahmevorschrift des § 58 Nr. 2 AO greift nicht zugunsten des Klägers ein. Danach steht es einer Anerkennung als gemeinnützig nicht entgegen, wenn eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen Körperschaft zur Verfügung stellt. Die Mittelzuwendung i.S.d. § 58 Nr. 2 AO darf jedoch immer nur ein Nebenzweck sein (Jachmann in Beermann/Gosch, AO - FGO, § 58 AO, Rn. 12). Der Kläger kann sich vorliegend nicht auf diese Ausnahmevorschrift berufen, da sich die Tätigkeit des Klägers ausschließlich auf die Mittelbeschaffung beschränkt.
d) Letztlich hat der Kläger auch nicht nachgewiesen, dass die Mittel - abgesehen von der nicht in der Satzung geregelten Weiterleitung an eine andere Körperschaft - für satzungsgemäße Zwecke verwendet worden sind.
(1) Nach Auffassung der Finanzverwaltung können als Nachweise der satzungsmäßigen Mittelverwendung im Ausland folgende - ggf. ins Deutsche zu übersetzende - Unterlagen dienen: im Zusammenhang mit der Mittelverwendung abgeschlossene Verträge und entsprechende Vorgänge, Belege über den Abfluss der Mittel in das Ausland und Bestätigungen des Zahlungsempfängers über den Erhalt der Mittel, ausführliche Tätigkeitsbeschreibungen der im Ausland entfalteten Aktivitäten, Material über die getätigten Projekte, z. B. Prospekte, Presseveröffentlichungen, Gutachten eines Wirtschaftsprüfers u. ä. bei großen oder andauernden Projekten, Zuwendungsbescheide ausländischer Behörden, wenn die Maßnahmen dort durch Zuschüsse u. a. gefördert werden und Bestätigungen einer deutschen Auslandsvertretung, dass die behaupteten Projekte durchgeführt werden. Nach Lage und Bedeutung des Falles sei unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, welche Nachweise gefordert werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Körperschaften bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht hätten (§ 90 Abs. 2 AO). Sie könnten sich insbesondere nicht darauf berufen, dass sie die Mittelverwendung nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen könnten, wenn sie bei Gestaltung der Verhältnisse die Möglichkeit dazu gehabt hätten, oder vor Zuwendung der Mittel mit der ausländischen Körperschaft entsprechende Nachweispflichten hätten vereinbaren können (OFD-Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover, S 2729-325-StO 214, S 2729-326-StH 233 vom 9. Oktober 2002, KSt-Kartei ND § 5 KStG Karte H 7.7).
(2) Diese von der Finanzverwaltung gestellten Anforderungen an die vorzulegenden Nachweise sieht der erkennende Senat als gerechtfertigt an. Denn eine Körperschaft trägt die Feststellungslast dafür, ob ihre tatsächliche Geschäftsführung in den Streitjahren den Anforderungen des § 63 Abs. 1 AO entspricht (BFH-Urteil vom 23. Juli 2003 I R 29/02, BStBl II 2003, 930). Darin liegt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Körperschaft. Die Anerkennung als gemeinnützig stellt eine besondere Steuervergünstigung dar, die nur bei nachweisbar zweckentsprechender Mittelverwendung zu gewähren ist. Die inländischen Finanzbehörden müssen daher die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen prüfen können. Die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland ist deshalb von der steuerbegünstigten Körperschaft durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen nach § 63 Abs. 3 AO zu belegen.
(3) Diese Anforderungen hat der Kläger nicht erfüllt. Auf die wiederholte Aufforderung seitens des Beklagten, entsprechende Nachweise über die satzungsgemäße Mittelverwendung vorzulegen, hat der Kläger lediglich eine Bestätigung des Zahlungsempfängers und eine allgemeine Auskunft des Empfängers, wozu die gesammelten Spenden weiter verwendet würden, vorgelegt. Dies eröffnet jedoch weder dem Beklagten noch dem Gericht die Möglichkeit, die tatsächliche Mittelverwendung überprüfen zu können. Eine weitere Sachaufklärung ist insoweit nicht geboten, da der Kläger angegeben hat, dass er weitergehende Unterlagen nicht beschaffen könne, zumal nach seinen Angaben auch keine schriftlichen Verträge mit der Partnerorganisation existierten und der Kläger auch keine umfassende Einsicht in die tatsächliche Tätigkeit des Zahlungsempfängers habe.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO