MÖGLICHE ORGANE UND GREMIEN DES VEREINS

Die Mitgliederversammlung

Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Von den Teilnehmern wird lediglich - aber immerhin - verlangt, dass sie Mitglied des Vereins sind und sich damit zu den satzungsmäßigen Aufgaben und Zielen des Vereins bekennen. Das Stimmrecht der Jugendlichen ist jedoch häufig eingeschränkt. Die Aufgabe der Mitgliederversammlung ist sowohl Beschlüsse zu fassen als auch Kontrollpflichten wahrzunehmen.

Delegiertenversammlung

Eine zahlenmäßige Begrenzung der Teilnehmer an einer Mitgliederversammlung ist nicht möglich. Dafür wäre in der Satzung die Möglichkeit einer Delegiertenversammlung zu schaffen. Dies könnte bei größeren z.B. Mehrspartenvereinen so geregelt sein, dass pro 10 Mitglieder einer Sparte ein Delegierter gewählt wird. Ähnlich kann bei räumlicher Untergliederung vorgegangen werden. Die Delegiertenversammlung übernimmt die Rechte der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand

Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Da in ihm sehr viele und wichtige Entscheidungen zu fällen sind, sollte im Interesse einer akzeptablen Entscheidungsgeschwindigkeit der geschäftsführende Vorstand aus nicht mehr als 5 Mitgliedern bestehen. Neben einem überdurchschnittlichen Interesse für die Vereinsarbeit sollten Mitgliedern eines Vereinsvorstands Qualitäten in der Menschenführung und spezielles fachliches Wissen für das übernommene Ressort (Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit) vorhanden sein oder die Bereitschaft bestehen, dieses Wissen sich anzueignen.

Der geschäftsführende Vorstand ist in der Regel identisch mit dem Vorstand nach § 26 BGB. Dies muss aber nicht sein. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet, der Vorstand nach § 26 BGB vertritt den Verein, d.h., er schließt z.B. die vom Geschäftsführenden Vorstand beschlossenen Verträge.

Die Bezeichnung Geschäftsführender Vorstand" wird von den Registergerichten häufig nicht akzeptiert. Dort wird wegen der klaren Bestimmbarkeit nur die Bezeichnung Vorstand" gewünscht. Dies ist dann von Bedeutung, wenn Sie auch einen sog. Erweiterten Vorstand" installieren wollen. Auch diese Bezeichnung wird von den Gerichten mitunter abgelehnt.

Kassenprüfer

Die Kassenprüfer (nach dem Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben) sind ebenfalls der Mitgliederversammlung verantwortlich und nicht etwa dem Vorstand. Sie sind kein Organ des Vereins. Je nach Umfang der satzungsmäßigen Anforderungen (fortlaufende Prüfung bzw. nur Prüfung des Jahresabschlusses) wird Ihre Anzahl nicht höher als 4 sein, üblich sind 2 Personen. Neben Vorkenntnissen in der Buchführung sollten sie vertraut sein mit den vereinsinternen Vorgängen. Idealerweise haben sie schon einmal im Vorstand eines Vereins mitgearbeitet.

Weitere Möglichkeiten

Der Aufsichtsrat

Ein Aufsichtsrat wird i.d.R. dann installiert, wenn
die Mitgliederversammlung zu unübersichtlich wird und mehr die Emotionen als die Fachkenntnisse zur Beschlussfassung führen,
die Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen aufgrund der Entfernungen oder sonstiger Gründe zu aufwendig ist.
Persönlichkeiten in das Vereinsleben eingebunden werden sollen, ohne dass diese in das Tagesgeschäft eingebunden sind

Die Aufgaben können sein
Wahl des Vorstands
Genehmigung von Abweichungen vom Haushaltsplan von bis zu xxx %
Aufnahme neuer Mitglieder
Ausschluss von Mitgliedern
Ehrungen

Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand (bei einer fachorientierten Organisation z.B. erweitert um die Spartenleiter) ist i.d.R. ein beratendes Gremium, das Empfehlungen an den geschäftsführenden Vorstand ausspricht und von diesem über die wichtigen Angelegenheiten im Verein informiert wird. In alten Satzungen wird jedoch häufig zwischen Vorstand nach § 26 BGB und erweitertem Vorstand unterschieden. Dann ist der erweiterte Vorstand das Beschlussorgan.

Die Registergerichte bemängeln häufig die Bezeichnung Erweiterter Vorstand", so dass für die Mitglieder ohne Stimmrecht im Vorstand z.B. die Bezeichnung Beirat oder Präsidium gewählt werden sollte.

Der Ältesten- oder Ehrenrat

Die Aufgaben des Ältesten- oder Ehrenrats ergeben sich aus der Satzung oder der Geschäftsanweisung für den Ältestenrat. In der Regel ist es ein Gremium, das den Vorstand in Fragen der Traditionspflege berät und als Schlichtungsorgan bei Streitigkeiten zwischen Vorstand und Mitgliedern fungiert. In den Ältestenrat sollten Mitglieder berufen werden, die in der Vereinsarbeit erfahren sind und möglichst schon an verantwortlicher Stelle im Verein gearbeitet haben. Juristische Vorkenntnisse bei einem der Mitglieder sind von Vorteil.

Der Spartenvorstand

Die Gliederung des Vereins in Sparten ist insbesondere bei Sportvereinen anzutreffen. Der Spartenvorstand ist dem geschäftsführenden Vorstand verantwortlich. Da er die Verbindungsstelle von der Vereinsleitung zu den Aktiven ist, werden neben spartenspezifischem Wissen hohe Anforderungen an Menschenkenntnis und Menschenführung gestellt. Entscheidungen im Spartenvorstand betreffen häufig das Tagesgeschäft und dulden damit selten Aufschub, so sollte der engere Spartenvorstand auf maximal drei Mitglieder beschränkt sein.

Schiedsgericht

Wenn Sie ein Schiedsgericht einrichten wollen, muss dessen Zuständigkeit, die Art der Wahl der Schiedsrichter und für den Fall, dass es direkt Vereinsstrafen verhängen soll, der Sanktionskatalog in der Satzung festgelegt werden. Das Verfahren selbst kann in einer Schiedsordnung geregelt werden.

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