Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von einer Haftung gegenüber Dritten freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Das gilt auch dann, wenn das Vereinsmitglied verstorben ist, sein Nachlass erschöpft ist und die Erben aufgrund einer Beschränkung der Haftung auf den Nachlass nicht weiter haften.
Dieser Freistellungspflicht steht der Abschluss einer freiwilligen Haftpflichtversicherung durch den Verein nicht entgegen.
Die Freistellungspflicht besteht nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt je nach den Umständen des Einzelfalles ein Teil der Verantwortung bei dem Vereinsmitglied. Dabei kommt es u.a. darauf an, in welchem Maße dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt.
BGH, Urt. v. 13.12.2004 - II ZR 1703