Aufwandsentschädigung und Schadensersatz
Ein Amateurfußballer war auf der Straße von einem Bus angefahren worden und konnte verletzungsbedingt seinen Vertrag bei einem Verein der Landesliga nicht erfüllen. Bei diesem Sportverein sollte er für die Dauer der bevorstehenden Spielzeit in der 1. Herrenmannschaft spielen und dafür eine Aufwandsentschädigung von 6.000 DM/ Saison erhalten. Da er verletzungsbedingt nicht zum Einsatz kam, erhielt er auch nicht die vereinbarte Geldsumme. Diesen Betrag, dessen Vereinbarung der Verein auch bestätigte, machte er gegenüber dem Unfallgegner als Schadensersatz geltend und scheiterte damit.
Aufwandsentschädigungen sind ihrem Wesen nach Leistungen zur Abgeltung bestimmter Kosten. Sie stellen grundsätzlich einen Ausgleich dar für tatsächliche Aufwendungen. Die Entschädigung kann pauschal festgesetzt werden, ihre Höhe sich aber auch nach dem Einzelnachweis konkreter Aufwendungen richten. Öffentliche wie private Arbeitgeber gewähren Aufwandsentschädigungen typischerweise zur Abgeltung von Fahrt-, Verpflegungs- und Bekleidungskosten.
Aufwandsentschädigungen sind keine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft und auch kein Ausgleich für Verdienstausfall oder Zeitverlust.
So verstandene Aufwandsentschädigungen können grundsätzlich nicht als Schadenersatz i.S. des § 249, 252 BGB gefordert werden, wenn die abzugeltenden Vermögensaufwendungen tatsächlich nicht angefallen sind.
Der Spieler hatte gemeint, der zugesagten „Aufwandsentschädigung“ hätte in Wirklichkeit bei ihm kein Aufwand gegenüber gestanden und sei deshalb eine „reine und echte“ Besoldung. Tatsächlich zahlen heute Fußballvereine selbst unterer Spielklassen mitunter Beträge in einer Größenordnung, die über die tatsächlichen Aufwendungen des Spielers deutlich hinausgehen. Zusätzlich zu der Erstattung von Unkosten erhalten Spieler Prämien und sogar feste Monatsbezüge.
Der Höhe der vereinbarten Aufwandsentschädigung – 6.000 DM für eine Saison – ließ das Gericht aber zu der Überzeugung gelangen, dass es sich um eine echte Aufwandsentschädigung handelte. Wie hoch die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen eines Fußballers dieser Leistungsklasse sind , hängt naturgemäß vom Einzelfall ab. Von Bedeutung ist nicht nur die Zahl der Spiele im Monat, sondern auch der Trainingsumfang oder der Wohnsitz des Spielers in Bezug zum Sitz des Vereins. Aus Gründen der Praktikabilität wird deshalb häufig von Aufwendungsersatz gegen Einzelnachweis abgesehen. Angesichts eine Monatsbetrages von nur 500 DM sprach eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Verein damit nur Aufwendungsersatz und nicht zusätzliches Entgelt zahlen wollte.
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 27.5.1995 - 1 W 15/95 -
Quelle: aragvid-suv 03/09