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Ihre Fragen
1. Beschluss ohne Vorstand
2. Rücktritt ohne Nachfolger
3. Vereinsmitglied für geleistete Arbeiten bezahlen
4. Wer macht den Vorstand
5. Zuwendungen an Mitglieder
6. Gewinne durch Grundstücksverkauf
7. Vorstand setzt seinen Vorsitzenden ab
8. Bei fehlender Kontodeckung keine Mitgliedschaft
9. Wie soll man die Vorstandsmitglieder bezeichnen
10. Überzeugungsarbeit
11. Personalunion
12. Finanzielle Interessen eines Vorstandsmitgliedes
1. Beschluss ohne Vorstand
Hallo und Guten Tag,
ich habe folgende Frage!!
Seit meinem Rücktritt als Abteilungsleiter "Fußball" in unserem Verein fand sich auf der anschl. (Abteilungs-)JHV und zwei weiteren außerordentlichen Mitgliederversammlungen kein Abteilungsvorstand mehr!!
Nun hat der Hauptvorstand abermals zu einer a.Mitglied.-vers. eingeladen! Tagesordnung
1. Begrüßung durch Wahlleiter (der bei der letzten JHV zur Wahl der
neuen Abteilungsleitung vorgeschlagen und gewählt wurde)
2. Ordng. Einberufung
8. Entscheidung über Festsetzung eines Spartenbeitrags
Und nun zu meiner Frage!! In dieser außerord. Versammlung wurde wieder kein Abteilungsvorstand gewählt. Kann man denn dann aber trotzdem (so geschehen!!) OBWOHL kein Vorstand gewählt wurde, über Pkt. 8 -- also über die Einführung des Spartenbeitrags entscheiden ...? Es waren neben dem Wahlleiter genau 5 Mitglieder anwesend. Die vier, vom Hauptvorstand kommissarisch eingesetzten, Vertreter und ein weiteres Mitglied der Fußballabteilung!! Logischerweise ging die Abstimmung 4:1 für die Einführung des Beitrags aus!!
Diese Abstimmung fand aber ohne gewählten Abteilungsvorstand statt!!
Die Mitglieder hatte demzufolge keine gewählte Interessenvertretung!! Ist das möglich??
Danke für ihre Zeit, die sie für mich aufwenden!!
Mit freundlichen Grüßen
Th. K.
Sehr geehrter Herr K.,
wenn zu der Abteilungsversammlung satzungsgemäß eingeladen wurde kann der Wahlleiter die Tagesordnungspunkte abarbeiten und Beschlüsse fassen, auch wenn kein neuer Abteilungsvorstand gefunden wurde. Zu prüfen wäre aus unserer Sicht, ob die Abteilung überhaupt die satzungsmäßige Kompetenz hat, über Mitgliedsbeiträge zu entscheiden, auch wenn dies Abteilungsbeiträge sind. Die überwiegende Zahl der uns bekannten Satzungen von Mehrspartenvereinen sehen vor, dass auch über Abteilungsbeiträge die Mitgliederversammlung des Gesamtvereins entscheidet. Wir empfehlen: Die Mitgliederversammlung im Verein , erhältlich für 14,95 Euro in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de
2. Rücktritt ohne Nachfolger
Sehr geehrtes Team,
vielleicht ist es möglich von Ihnen wichtige Tipps zur Vorstandsfolge zu bekommen.
Kurz zu der Problematik:
Wir (7 Vorstandsmitglieder) führen unsere Handballabteilung seit 3 Jahren, die Periode neigt sich dem Ende und es folgen Neuwahlen.1./ 2. Vorsitzender sowie Jugendleiter treten nicht mehr zur Wahl an, geht das? Nachfolger finden sich keine, was passiert an der Jahreshauptversammlung bei dem Punkt "Neuwahlen"
Ich bin derzeit der 1. Vorsitzende und weiß nicht wie ich mich verhalten soll bzw. was zu tun ist um aus dieser Nummer raus zu kommen! (Rechtslage, pflichten) Ich bitte Sie herzlich um Ihre Unterstützung & sende Ihnen viele Grüße
Ch. W.
Sehr geehrter Herr W.,
es gehört nicht zu den Pflichten eines Vereinsvorstands, nach Ablauf der Wahlperiode erneut zu kandidieren. Der (bisherige) Vorstand hat dann nur noch die Pflichten eines normalen Vereinsvorstands. Er hat allerdings das Recht (und die zumindest moralische Pflicht), erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen mit dem Tagesordnungspunkt Wahl eines Vorstands , wenn während seiner Wahlperiode kein Nachfolger gefunden wurde. Wir empfehlen: Der ehrenamtliche Vereinsvorstand , erhältlich für 14,80 in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de
3. Vereinsmitglied für geleistete Arbeiten bezahlen
Hallo,
ein Vereinsmitglied hat einen abschließbaren Schrank für den Verein gebaut, in dem vereinseigene Kleidung, Werkzeug usw. gelagert werden kann. Für die Materialkosten liegen uns Rechnungen vor. Die Arbeitskosten inkl. Fahrtkosten, Nutzung Maschinen usw. belaufen sich auf ca. 500 EUR. Können diese als Aufwandsentschädigung dem Vereinsmitglied erstattet werden?
Sehr geehrter Herr K.,
Wenn der angesetzte Arbeitslohn dem eines vereinsfremden Handwerkers entspricht, können Sie Ihr Vereinsmitglied bezahlen. Dokumentieren Sie den Vorgang aber ausführlich, z.B. Geleistete Stunden, Stundenlohn etc.
4. Wer macht den Vorstand
sehr geehrte Damen u. Herren oder sollte ich Vorstands Kollegen sagen, ich war gerade auf eurer Seite, da habt ihr euch ja richtig Arbeit gemacht sehr schön, eine frage fand ich beim Surfen, auch anderswo unbeantwortet, ab wann muss eine Ergänzungswahl zwingend stattfinden? bei uns im Verein hat ist der erste vors. zurückgetreten, Neuwahl wäre 2020, es gibt keinen der momentan den Job machen will, ich kann es nicht machen weil ich der Königsmörder bin, der zweite vors. kann es auch nicht machen, da fehlt es an nötiger reife, mit einiger Arbeit würde sich bis 2020 ein neuer erster finden, jedoch fast unmöglich in vier Wochen bis zur Mitgliederversammlung, wenn es der vorstand beschließt oder die Mitglieder darüber abstimmen, lassen sich dann die zwei Jahre überbrücken? unser Verein hat 130 Mitglieder davon 50 aktive, bietet volksradfahren und theatertage und genießt hohes Ansehen im Dorf.
gibt es auf meine Fragen eine Antwort?
mit sportlichen Grüßen
H.
Sehr geehrter Herr H.,
jeder hat seine Gründe, nicht Vorstand im Verein zu werden. Wenn man jedoch den Eindruck hat, man könnte es und es würde sicher auch Freude bereiten, dann sollte man sich auch zur Wahl stellen. Ob eine Nachwahl in Ihrem Fall erforderlich ist, hängt von der Satzung ab. Wenn die Positionen in der Satzung konkret benannt sind ohne die Möglichkeit einer internen Vertretung muss nach u.A. eine Ergänzungswahl stattfinden. Wir empfehlen: Ehrenamtliches Vereinsmanagement , erhältlich für14,95 Euro in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de oder im örtlichen Buchhandel.
5. Zuwendungen an Mitglieder
Werte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zur Mittelverwendung. Wir sind ein als gemeinnützig anerkannter Verein und auf unserem Vereinskonto findet sich mal mehr mal weniger Kapital, das auch satzungsgemäß und zeitnah verwendet wird.
Ich wende mich mit meiner Frage an Sie, die zwar momentan nicht aktuell ist, jedoch immer wieder an uns herangetragen wird. Dürfen wir unseren Mitgliedern etwas zukommen lassen? Wenn ja wie oft? Wie hoch darf eine Zuwendung an Vereinsmitglieder ausfallen? Leider kann ich keine verlässlichen Angaben darüber finden und bitte daher Sie um Auskunft.
Mit freundlichem Gruß
B.D.
Sehr geehrter Herr D.,
Der Verein darf einem Mitglied pro Annehmlichkeiten i. H. v. bis zu 120 zuwenden.
aufgrund persönlicher Ereignisse:
- Geburtstag 40
- Vereinszugehörigkeit 40 aufgrund besonderer Vereinsanlässe
- Vereinsausflug, Hauptversammlung, Weihnachtsfeier insgesamt 40
Wir empfehlen
6. Gewinne durch Grundstücksverkauf
Unser kleiner Verein (8Leute) ist gemeinnützig. Wir haben nun die Möglichkeit, dass bis dato zur Miete genutzte Gebäude zu kaufen in das wir schon viel investiert haben, Geld ist vorhanden. Verkauft wird allerdings nur ein Gesamtgrundstück mit mehreren Gebäuden, die z.T. gewerblich genutzt sind. Nach dem Kauf wollen/müssen wir also die Restfläche mit den anderen Gebäuden verkaufen. Da mit einem Gewinn zu rechnen ist, ist unsere Frage, wie wir uns richtig verhalten. Ist es möglich ggf. die Aberkennung der Gemeinnützigkeit zu riskieren und nach versteuern des Gewinns diese aber kurzfristig wieder zurück zu erlangen?
Gibt es andere Wege? Das Grundstück wird vom Zwangsverwalter nur am Stück verkauft, Preis ist unschlagbar günstig, Teilung vorab nicht möglich. Zuschlag haben wir bereits.
Vielen Dank!
Wir sehen keine Probleme mit der Gemeinnützigkeit. Gewinn sind im Verein durchaus möglich, Sie müssen nur zweckentsprechend verwendet werden. Wir würden einen Steuerberater einschalten. Wir empfehlen: Ehrenamtliches Vereinsmanagement erhältlich in unserem www.vereinsbuchladen.de oder in örtlichen Buchhandel.
7. Vorstand setzt seinen Vorsitzenden ab
Sehr geehrte Damen und Herren,
kann der Vorstand einen 1. Vorsitzenden absetzen mit dem Vorwurf, zur Führung der Vereinsgeschäfte nicht fähig zu sein?
Der Vorwurf bezieht sich darauf, angeblich die Pflichten nicht zu wahren, wie zum Beispiel eine nicht ordnungsgemäß ausgesprochene Einladung zur Jahreshauptversammlung ( Der Vorstand vertritt die Auffassung, der Gesamtvorstand lade ein, nicht der 1. Vorsitzende).Konkrete greifbare Tatsachen, die die Unfähigkeit belegen, können aber nicht wirklich erbracht werden, da der 1. Vorsitzende weder in die Kasse gegriffen hat noch irgendwelche Fristen versäumt hat.
Vielmehr verhält es sich so, dass der Restvorstand ständig seine Befugnisse überschreitet, Vorstandssitzungen einberuft und am 1. Vorsitzenden vorbei Entscheidungen trifft, bei denen die Vereinsgelder für Gerichtsprozesse verbraucht werden. Die Mitgliederversammlung wird auf den Sitzungen nicht informiert, da dem 1. Vorsitzenden entscheidende Daten für den Rechenschaftsbericht vorenthalten werden.
Über eine baldige Antwort würde ich mich freuen.
Gruß
Z. S.
Sehr geehrter Herr S.,
wir kennen Ihre Satzung nicht, aber dass ein Vereinsvorstand sich selbst kannibalisieren kann können wir uns als satzungsmäßige Bestimmung nicht vorstellen. Im Übrigen kann der 1. Vorsitzende allein, wie auch jedes andere Vorstandsmitglied, eine Mitgliederversammlung einberufen. Wir empfehlen: Der ehrenamtliche Vereinsvorstand , erhältlich für 14,80 in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de oder im örtlichen Buchhandel
8. Bei fehlender Kontodeckung keine Mitgliedschaft
Sehr geehrte Damen und Herren,
in den meisten Satzungen für Fördervereine ist geregelt, dass eine Mitgliedschaft durch den Vorstand beschlossen wird. (z.B. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.)
Zur Vereinfachung denken wir über folgende Regelung nach:
Wenn die Vereinsbeiträge eingezogen werden (zum Beginn eines neuen Schuljahres und Mitgliedsanträgen von "neuen" Eltern) und bei NEU-Mitgliedern die Lastschrift mangels Deckung zurückkommt, kommt die Mitgliedschaft erst gar nicht zustande. Eine Information ist nicht vorgesehen, zumal dies denjenigen Eltern wahrscheinlich peinlich sein wird.
Ist diese Regelung möglich oder müssen wir weiterhin die säumigen Zahler anmahnen? I.d.R. handelt es sich um Jahresbeträge zwischen 15 und 20 EUR.
Vielen Dank vorab.
R. G.
Sehr geehrter Herr G.,
ein interessanter Vorschlag, den wir für machbar halten. Wir empfehlen: Ehrenamtliches Vereinsmanagement , erhältlich für 14,95 Euro in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de oder im örtlichen Buchhandel
9. Wie soll man die Vorstandsmitglieder bezeichnen
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bei meiner Suche nach einer Antwort auf eine vereinsbezogene Frage bin ich auf Ihre sehr informative Homepage gestoßen. Allerdings habe ich auch dort keine konkrete Antwort gefunden, daher wende ich mich hiermit direkt an sie:
In unserer Vereinssatzung heißt es u.a.:
Die Leitung des Vereins liegt in der Hand des Vorstandes im Sinne des Gesetzes. Er wird von den Mitgliedern gewählt und soll aus drei Personen bestehen, von denen eine den Vorsitz führt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nur gemeinsam. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand die Geschäfte nach den Weisungen der Mitgliederversammlung zu führen hat. Jede einzelne Person des Vorstands ist also laut Punkt 2 Geschäftsführer . Nun meine Frage: Es gibt für offizielle Schriftstücke wie z.B. Brief oder E-Mail diverse Möglichkeiten, eine Zusatzbezeichnung unter seinem Namen anzufügen, wie z.B. Max Mustermann, Geschäftsführung oder Max Mustermann, Vorstand oder Max Mustermann, Kassierer oder Max Mustermann, stellv. Vorsitzender usw.
Welche Bezeichnung in einem offiziellen Schriftstück wie z.B. Brief oder E-Mail ist für die einzelnen Vorstandsmitglieder unseres Vereins nun korrekt?
Gibt es hier bei den 3 Mitgliedern Unterschiede, oder können alle z.B. mit Max Mustermann, Geschäftsführung unterzeichnen?
Über eine hilfreiche Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
M. B.
Sehr geehrter Herr B.,
grundsätzlich kann die Satzung dem Vorstand bezeichnen, wie er es möchte, es darf nur nicht zu Missverständnissen führen. Die Bezeichnung Geschäftsführer können wir aus Ihrer Satzung nicht ableiten. Also bliebe die Bezeichnung Vorstand . Wir empfehlen: Ehrenamtliches Vereinsmanagement , erhältlich für14,95 Euro in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de oder im örtlichen Buchhandel.
10. Überzeugungsarbeit
Wir suchen seit Monaten einen 1. Vorsitzenden, finden aber niemanden. Gibt es griffige Argumente, zögernde Kandidaten doch noch zu überzeugen?
Ein Patentrezept gibt es sicher nicht. Aber vielleicht hilft es, wenn Sie den Kandidaten unser humoristisches und nachdenkliches Taschenbuch 10 Jahre Vereinsvorstand, das Chaos ist beherrschbar zur Verfügung stellen. Es ist erhältlich für 9,95 in unserem www.vereinsbuchladen.de (Dieser Artikel kann vom Buchhandel nur von uns bezogen werden, nicht über den Großhandel)
11. Personalunion
Guten Tag,
in unserem Verein besteht der geschäftsführende Vorstand aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Geschäftsführer, und dem Kassierer. Meine Fragen sind:
Ist es zulässig, dass das Amt des 1. Vorsitzenden und des Geschäftsführers von derselben Person ausgeübt wird?
Muss ein Verein einen Kassenprüfer bestimmen?
P.S. Es handelt sich um einen e.V.
MfG
Nach unserer Auffassung ist es nicht möglich, in Personalunion zwei Vorstandsfunktionen auszuführen, es sei denn, die Satzung sieht dies ausdrücklich vor. Wir empfehlen: Der ehrenamtliche Vereinsvorstand , erhältlich für 14,80 in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de oder im örtlichen Buchhandel
Wenn es in der Satzung nicht vorgeschrieben ist, muss der Verein keinen Kassenprüfer wählen. Als Vorstand würde ich jedoch darauf bestehen, da der Bericht des Kassenprüfers i.d.R. die Basis ist für die Entlastung des Vorstands. Wir empfehlen Die Kassenprüfung im Verein erhältlich für 9,95 in unserem www.Vereinsbuchladen.de. (Dieser Artikel kann vom Buchhandel nur von uns bezogen werden, nicht über den Großhandel)
12. Finanzielle Interessen eines Vorstandsmitgliedes
Guten Abend,
wir sind ein Reitverein mit ca. 50 Mitglieder. Wir haben einen Futterhändler im Verein, über den wir seit Jahren unser Futter und Einstreu (vertraglich geregelt) beziehen. Nun soll ein Vorstandsposten nachgewählt werden, da der Vorgänger die Position aufgegeben hat. Ist es rechtens, dass eine Person, die wirtschaftliche Verbindungen mit dem Verein pflegt auch im Vorstand tätig sein darf?
Danke und Gruß
C.
Sehr geehrte Frau C.,
da diese Tatsache den Mitgliedern bekannt ist, ist es deren Entscheidung, ob sie den genannten Herrn in den Vorstand wählen. Wir empfehlen: Vereinsrecht für Vereinspraktiker , erhältlich für 9,95 Euro in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de (Dieser Artikel kann vom Buchhandel nur von uns bezogen werden, nicht über den Großhandel)
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